OLG Celle: Wenn die Zulässigkeit der Berufung am falschen Aktenzeichen scheitert
OLG Celle, vom 29.05.2009, Az. 14 U 76/09 § 519 ZPO
Das OLG hat darauf hingewiesen, dass eine
Berufungsschrift, die ein falsches Aktenzeichen ausweist, so dass nicht ermittelt werden kann, gegen welches Urteil sich die richtet, unzulässig ist. Da sich in dem Verfahren
weder aus den von der Berufungsklägerin angegebenen Gerichten noch aus dem Aktenzeichen oder einer beigefügten Urteilsausfertigung
ergeben habe, welches Urteil angefochten werden sollte, hätten bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Berufung unbehebbare
Identitätszweifel in Bezug auf das Urteil bestanden, gegen das sich die Berufung habe richten sollen (vgl. dazu auch Zöller/Heßler,
ZPO, 27. Aufl., § 519 Rdnr. 33 m.w.N.). Das gelte umso mehr, als auch die übrigen Angaben in dem Fax vom 15.04.2009 Fehler enthielten
(Datum, der Partei, Parteibezeichnung des Klägers).
Die von diesem Fall betroffene Kollegin hatte „namens der Klägerin und der Berufungsklägerin gegen das am 06.03.2009 verkündete und
am 16.03.2009 zugestellte o.g. Urteil des AG
Berufung” eingelegt. In der voranstehenden Angabe der Prozessparteien fand sich der (männliche) Name des Klägers samt Adresse
(allerdings in der Postleitzahl abweichend von den Angaben im angefochtenen Urteil) und die - unvollständige - Bezeichnung der
Beklagten. Ferner war angegeben: „Az.: erster Instanz: 3 L 2512/08 CX.W 8, LG Hannover”. Weitere Angaben enthielt das bei dem OLG
eingegangene Fax nicht. Insbesondere war keine (auch nicht auszugsweise) Abschrift des Urteils beigefügt, gegen das Berufung
eingelegt werden sollte. Das Aktenzeichen war falsch.
Das wies die Berufung
als unzulässig ab. Eine Berufungsschrift müsse entweder durch ausdrückliche Bezeichnung oder im Wege der Auslegung erkennen lassen,
für und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werde (vgl. nur BGH, Beschluss vom 29.04.1982 - I ZB 2/82, a.a.O.). Die Berufung sei
danach schon dann nicht wirksam eingelegt, wenn sich aus dem Vorgang der Rechtsmitteleinlegung nicht ableiten lasse, gegen welches
Urteil Berufung eingelegt werden solle. Die Angaben in dem ersten Fax hätten hierfür nicht genügt. Anhand des „Aktenzeichens erster
Instanz 3 L 2512/08 CX.W 8″ lasse sich nicht erschließen, welches Urteil gemeint war. Das betreffe ebenso das Ausgangsgericht. Denn
in dem Schreiben seien sowohl das Landgericht Hannover als auch das Amtsgericht Hannover genannt. Es sei darüber hinaus auch keine
Abschrift des Urteils beigefügt worden, aus der zweifelsfrei das Urteil, gegen das Berufung eingelegt hätte werden sollen, erkennbar
gewesen wäre.
Seitens des Senats habe keine Möglichkeit bestanden, noch innerhalb des verbliebenen Tages bis zum Ablauf der
Berufungseinlegungsfrist das Urteil zu ermitteln, gegen das tatsächlich Berufung hätte eingelegt werden solle……
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