OLG Celle zum Zugang einer Willenserklärung bei Stellvertretung

Eine Willenserklärung, die ein Vertreter abgibt, wird nicht wirksam, wenn seine Vollmacht zwischen Abgabe und Zugang der Willenserklärung erlischt. Ist für eine Willenserklärung, die ein Vertreter abgibt, Schriftform vereinbart, ist die Form nur gewahrt, wenn dessen Vollmacht bei Zugang der Erklärung in schriftlicher Form noch besteht.

OLG Celle, 6 U 92/09 Oberlandesgericht Celle

Im Namen des Volkes

Urteil

6 U 92/09 10 O 66/08 Landgericht Verden Verkündet am 7. Januar 2010 H., Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

T. H. GmbH (vormals: S. H. GmbH), vertreten durch den Geschäftsführer P. T., …,

Klägerin und Berufungsklägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B., Geschäftszeichen: …,

gegen

S. B. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer N. T., …,

Beklagte und Berufungsbeklagte,

Prozessbevollmächtigte: Anwaltsbüro W., Geschäftszeichen: …,

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Piekenbrock, den Richter am Oberlandesgericht Volkmer und die Richterin am Landgericht Natho für Recht erkannt:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 8. Juni 2009 verkündete Urteil des Vorsitzenden der 10. Zivilkammer (2. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Verden wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.440,31 € festgesetzt.

G r ü n d e:

Die Berufung ist unbegründet.

I.

Die Klägerin hat aus eigenem Recht keine Werklohnansprüche gegen die Beklagte für die Arbeiten an den nachgenannten Bauvorhaben. Die Werkverträge über diese Arbeiten sind zwischen der Beklagten und der E. S. GmbH zustande gekommen, bezüglich T. am 28. Oktober 2003, bezüglich M. am 3. Juni 2004 und bezüglich Sch. am 1. März 2005. Dieses ergibt sich aus den Eintrittserklärungen der S. H. GmbH, wie die Klägerin früher hieß, vom 2. und 7. März sowie 11. November 2005 (Anlagen zur Klagerwiderung – Bl. 48, 50 und 75 d. A.).

II.

Auch aus übergegangenem Recht der E. S. GmbH hat die Klägerin keine Werklohnansprüche gegen die Beklagte hinsichtlich der vorbezeichneten Bauvorhaben. Zwischen der Klägerin, der Beklagten und der E. S. GmbH ist keine Übernahme der Verträge M., Sch. und T. durch die Klägerin anstelle der E. S. GmbH zustande gekommen.

1. Falls P. B. bei der telefonischen Vereinbarung mit dem Mitarbeiter Me. der Beklagten nur im Namen der S. H. GmbH (jetzt: Klägerin) und nicht auch im Namen der E. S. GmbH gehandelt hat, wie die Klägerin im Schriftsatz vom 22. Dezember 2009 …

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Themen: Rechtsprechung , Lte , Verden

Erschienen 9. Februar 2010 auf http://www.jurakopf.de.

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