OLG Celle: Zur Werbung mit Testergebnissen
Nur allzu gerne wird für Produkte, die bei einem Warentest gut abgeschnitten haben, mit dem Testurteil geworben. Aussagen wie
"TESTSIEGER!", "Qualitätsurteil: sehr gut!" o.ä. findet man auch häufig bei Angeboten im Internet. Wie das OLG Celle geurteilt hat,
gelten für eine solche Werbung jedoch auch formelle Anforderungen. Nach Ansicht der Richter am OLG Celle genügt es nicht, dass in der
Werbung überhaupt auf die Fundstelle des maßgeblichen Warentest hingewiesen wird - vielmehr sei auch die Gestaltung des Hinweises so
zu wählen, dass der Verbraucher diesen ohne weiteres zur Kenntnis nehmen kann. Die Angaben müssten - so das Gericht - ausreichend
deutlich lesbar sein. Analog zu den Grundsätzen aus dem Bereich des Heilmittelwerberechts sei hierfür eine Schriftgröße von 6-Punkt
erforderlich (vgl. OLG Celle, Urt. v. 24.02.2011 - 13 U 172/10). Konkret führte das niedersächsische Gericht aus: "... Nach §§ 5 a
Abs. 2, 3 Abs. 2 UWG ist es als unlauter anzusehen, wenn Testergebnisse zur Werbung für ein Produkt verwendet werden und der
Verbraucher nicht leicht und eindeutig darauf hingewiesen wird, wo er nähere Angaben zu dem Test erhalten kann. Erforderlich ist
insoweit, dass die in die Werbung aufgenommenen Angaben über Testurteile leicht und eindeutig nachprüfbar sind. Das setzt nicht nur
voraus, dass überhaupt eine Fundstelle für den Test angegeben wird, sondern auch, dass diese Angabe für den Verbraucher aufgrund der
Gestaltung der Werbung leicht auffindbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 – I ZR 50/07, zitiert nach juris, Tz. 29 ff.. BGH,
Urteil vom 21. März 1991 – I ZR 151/89, zitiert nach juris, Tz. 19). Eine leichte Auffindbarkeit in diesem Sinn bedingt, dass die
Fundstellenangabe ausreichend deutlich lesbar ist (vgl. KG, Urteil vom 14. September 1993 – 5 U 5035/93, MD 1994, 158, 159). Auf die
Anforderungen an die Lesbarkeit lassen sich die Grundsätze übertragen, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der
früheren F…
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