OLG Celle: Voraussetzungen für die Schätzung von Beträgen
/ / / sofortige / OLG Celle, Beschluss vom 19.07.2011, Az.: 1 Ws 271-274/11
Den Angeklagten wurde vorgeworfen, den Einzugsstellen in Millionenhöhe vorenthalten zu haben. Dabei sollen sie 179
Arbeitnehmer als lediglich „geringfügig beschäftigt“ gemeldet haben, obwohl diese als Toilettenreinigungskräfte an
Autobahnraststätten in größerem Maße beschäftigt waren. Zudem wurde ihnen vorgeworfen Umsatz- und hinterzogen zu haben. Laut Anklage haben sie sich damit des gewerbsmäßigen
Bandenbetrugs in elf Fällen, des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelten in 25 Fällen, der Verkürzung von Umsatzsteuer in
zehn Fällen, der Verkürzung von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag in 35 Fällen, sowie den Angeklagten A. und T. Verkürzung von
Einkommenssteuer in zwei bzw. vier Fällen schuldig gemacht. Das Landgericht Hildesheim hat daraufhin das Hauptverfahren wegen einiger
Anklagevorwürde eröffnet und bezüglich anderen abgelehnt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der
Staatsanwaltschaft. Dazu führte das OLG Celle aus, dass eine der Höhe hinterzogener Steuern und anderer Beträge dem Tatrichter grundsätzlich erlaubt ist.
Allerdings müssten bestimmte Voraussetzungen vorliegen, insbesondere dürfe es keine andere sicherere Methode geben. Dann dürfe sich
das Gericht sogar an Schätzungen anderer Stellen – wie z.B. des Finanzamts – halten.
„Allerdings darf bei der Ermittlung der Schwarzlohnsumme „nicht vorschnell auf eine Schätzung ausgewichen werden, wenn eine
tatsachenfundierte Berechnung anhand der bereits vorliegenden und der erhebbaren Beweismittel möglich erscheint“ (BGH NStZ 2010,
635). Die zuverlässige Klärung, ob eine für die Berechnung verlässliche Tatsachengrundlage beschafft werden kann, ist dabei auch und
besonders Aufgabe der Ermittlungsbehörden. Deshalb wäre es verfehlt und würde die Hauptverhandlung mit unnötigem Aufklärungsaufwand
belasten, wenn die Ermittlungsbehörden sich darauf beschränkten, die Lohnsumme zu schätzen, ohne zuvor ausermittelt zu haben, ob eine
tatsachenfundierte Berechnung möglich ist.“
Nach Ansicht des OLG lag es hier aber so, dass zuvor noch Arbeitnehmer hätten vernommen werden können. Dies wäre auch kein
unverhältnismäßiger Aufwand gewesen. Zwar ist diese Ermittlung nicht zwangsweise vom Gericht selbst durchzuführen, vielmehr könnte
das Gericht eine Beweiserhebung anordnen. Allerdings sind Ermittlungen dieses Umfangs von der…
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