OLG Celle: Verlust des Unterhaltsanspruchs nach Abänderungsklage
OLG Celle - Pressemitteilung vom 23.10.2008 | Eine geschiedene Ehefrau kann ihren Unterhaltsanspruch verlieren, wenn der geschiedene
Ehemann gegenüber einem Kind und dessen Mutter, die wegen der Betreuung des Kindes nicht erwerbstätig ist, unterhaltspflichtig wird.
Mit dieser Begründung hat das OLG Celle mit Beschluss vom 10.10.2008 einem Vater für seine beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe
bewilligt (10 WF 322/08).
Der Antragsteller, ein Beamter aus Hannover, hatte sich in einem gerichtlichen Vergleich gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau zur
Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 320 € verpflichtet. Beide waren über 12 Jahre in kinderloser Ehe verheiratet. Die Ehefrau
war zu Beginn der Ehe zunächst berufstätig gewesen, jedoch später erwerbsunfähig geworden. Sie bezieht ein eigenes Renteneinkommen
von rund 980 €.
Nach der Scheidung wurde ein Sohn des Antragstellers aus einer neuen Beziehung geboren. Mit der Begründung, er sei seinem Sohn und
dessen Mutter, die nicht erwerbstätig ist, unterhaltspflichtig, möchte der Antragsteller erreichen, dass er seiner geschiedenen
Ehefrau keinen mehr schuldet.
Das Amtsgericht hatte dem Antragsteller
Prozesskostenhilfe versagt, weil es meinte, die mit ihm nicht verheiratete Mutter seines Sohnes und die geschiedene Ehefrau seien
unterhaltsrechtlich gleichrangig und der Antragsteller schulde der geschiedenen Ehefrau deshalb Unterhalt in unveränderter Höhe.
Der Familiensenat des OLG hat demgegenüber in seinem Beschluss festgestellt, dass die beabsichtigte Klage auf Abänderung des
Unterhalts hinreichende Erfolgsaussicht hat.
Vom Einkommen des Antragstellers ist zunächst der Unterhalt für das Kind abzuziehen, das beiden Frauen nach neuem Unterhaltsrecht im
Range vorgeht. Der Senat hat Zweifel geäußert, ob die beiden Frauen unterhaltsrechtlich gleichrangig sind. Im zweiten Rang stehen
neben Elternteilen, die ein Kind betreuen, nur Ehegatten, die lange Zeit verheiratet waren. Als “lang” wurde eine Ehe bisher von der
Rechtsprechung erst ab etwa 15 Jahren angesehen. Nach neuem Recht kommt noch hinzu, dass der unterh…
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