OLG Celle: Ein Verlag ist nicht zur ausschließlichen Belieferung mit Presseerzeugnissen verpflichtet
Ein norddeutscher Verlag ist nicht verpflichtet, einen in dieser Region agierenden Zeitungs- und Zeitschriftenvertrieb ausschließlich
mit Presseerzeugnissen zu beliefern.
Dies hat der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Celle mit Urteil vom 11. Februar 2010 entschieden. Der Senat hat damit auf die
Berufung des Verlags das anderslautende Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts vom 13. Mai 2009 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Eine entsprechende mündliche Vereinbarung der Parteien aus den siebziger Jahren war wegen eines bis zum Jahre 1999 geltenden
gesetzlichen Schriftformerfordernisses unwirksam. Das Landgericht hatte jedoch angenommen, dass die Parteien die Vereinbarung nach
Aufhebung des Verbots durch die Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen und tägliche Praktizierung der Vertriebsregelung stillschweigend
als gültig anerkannt hätten.
Dem hat der Kartellsenat widersprochen. Eine nachträgliche Bestätigung der formunwirksamen Alleinvertriebsregelung setzte voraus,
dass die Parteien den Grund der Nichtigkeit kennen, oder zumindest Zweifel an der Rechtsbeständigkeit des Vertrages haben. Dies
konnte der Pressegrossist vorliegend nicht nachweisen. Dass der Verlag über eine qualifizierte Rechtsberatung verfüge, worauf das
Landgericht abgestellt habe, reiche für den erforderlichen Nachweis der nicht aus. Auch verstößt es nach Auffassung des Kartellsenats nicht gegen den Grundsatz von Treu und
Glauben, wenn sich der Verlag nach über 10 Jahren auf die Unwirksamkeit der Regelung beruft.
Weiter ergebe sich auch kein Anspruch auf ausschließliche Belieferung wegen einer unzulässigen Behinderung oder Diskriminierung nach
dem Kartellrecht (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Der Senat entschied insoweit, dass der räumlich relevante Markt nicht das
gesamte Bundesgebiet sei, wie die Vertreiberin meinte, sondern nur das Gebiet, in dem dies…
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