OLG Celle: Das Verbot öffentlicher Glücksspiele im Internet ist mit EU-Recht vereinbar
OLG Celle, Beschluss vom 04.05.2009, Az. 13 U 42/09 (Kart) §§ 4 Abs. 4 GlüStV; § 1 Abs. 3 NGlüspG; Art. 43, 49 EGV
Das OLG hat darauf hingewiesen, dass nach der
Rechtsprechung des EuGH nationale Regelungen, die privaten Wettunternehmern aus einem EU-Mitgliedstaat den Zugang zu dem
Glücksspielmarkt des betreffenden Staates verwehren, auch eine Beschränkung der nach EU-Recht gewährleisteten Niederlassungs- und
Dienstleistungsfreiheit nach Art. 43 ff., 49 ff. EGV darstellen (EuGH, vom 6. November 2003 - Rs.C-243/01 -Gambelli, NJW 2004, 139 f. und vom 6. März 2007 - Rs.C-338/04 -
Placanica, NJW 2007, 1515, 1517). Nach vorläufiger Einschätzung des Senats schränke aber § 4 Abs. 4 GlüStV die
Dienstleistungsfreiheit in europarechtlich zulässiger Weise ein.
Ziel des verfahrensgegenständlichen Glücksspielstaatsvertrages sowie des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes sei es insbesondere,
das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen
sowie den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten (§ 1 GlüStV, § 1 Abs. 3 NGlüspG). Zur Sicherstellung dieser Ziele sei es
angesichts ihrer nach Angaben von Suchtexperten besonderen Gefährdung durch den Vertriebsweg Internet geboten, im Glückspielbereich
diese Vertriebsmöglichkeit grundsätzlich zu untersagen (Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission der
Europäischen Gemeinschaften vom 20. Mai 2008 im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2007/4866, ZfWG 2008, 173, 177). Ein sachlicher
Grund für eine unterschiedliche Behandlung des Verkaufs von Lottoscheinen in Annahmestellen, wie Taba…
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