OLG Celle: schmidt.de - Entscheidend für die Frage, ob andere Namensträger einfach und zuverlässig überprüfen können, ob ein Domainname im Auftrag eines Namensträgers durch Dritte registriert wurde, kann es sein, wenn diese nach Kenntnisnahme
am 05.02.2008 von MEDIEN INTERNET und RECHT
1. Ein unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB liegt vor, wenn
ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung
eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden. Diese
Voraussetzungen sind im Allgemeinen dann erfüllt, wenn ein fremder Name als
Domainname verwendet wird. Ein zu einer Identitätsverwirrung führender unbefugter
Namensgebrauch kann auch schon dann zu bejahen sein, wenn der Nichtberechtigte den
Domainnamen bislang nur hat registrieren lassen. Über die Zuordnungsverwirrung hinaus
wird auch ein besonders schutzwürdiges Interesse des Namensträgers beeinträchtigt,
wenn sein Name durch einen Nichtberechtigten als Domainname unter der in Deutschland
üblichen Top-Level-Domain .de registriert wird. Denn die den Berechtigten ausschließende
Wirkung setzt bei der Verwendung eines fremden Namens als Domainname bereits mit
der Registrierung ein (BGH, Urteil vom 8.02.2007 - Az. I ZR 59/04, BGHZ 171, 104).
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2. An einer unberechtigten Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB kann es
dann fehlen, wenn dem Dritten die Registrierung des Domainnamens von
einem Namensträger gestattet worden ist. Das gilt jedoch nur dann, soweit die anderen
Namensträger eine einfache und zuverlässige Möglichkeit haben zu überprüfen, ob der
Domainname im Auftrag eines Namensträgers registriert ist. Von einer solchen
Überprüfungsmöglichkeit ist auszugehen, wenn ein durch einen Namen geprägter
Domainname für einen Vertreter des Namensträgers registriert und dann alsbald -
noch bevor ein anderer Namensträger im Wege des Dispute-Eintrags ein Recht an dem
Domainnamen anmeldet - für eine Homepage des Namensträgers genutzt wird (BGH, Urteil
vom 8.02.2007 - Az. I ZR 59/04; hier: bejaht).
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3. Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob andere Namensträger einfach und
zuverlässig überprüfen können, ob ein Domainname im Auftrag eines Namensträgers
registriert worden ist, kann es …
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ipweblog.de / BGH I ZR 59/04 (aus der Pressemitteilung des BGH): Die Registrierung eines fremden Namens als Domainname stellt keinen unbefugten Namensgebrauch dar, wenn der Domainname im Auftrag eines Namensträgers reserviert worden ist. Wegen des im Domainrecht …
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