OLG Celle: schmidt.de - Entscheidend für die Frage, ob andere Namensträger einfach und zuverlässig überprüfen können, ob ein Domainname im Auftrag eines Namensträgers durch Dritte registriert wurde, kann es sein, wenn diese nach Kenntnisnahme

1. Ein unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB liegt vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden. Diese Voraussetzungen sind im Allgemeinen dann erfüllt, wenn ein fremder Name als Domainname verwendet wird. Ein zu einer Identitätsverwirrung führender unbefugter Namensgebrauch kann auch schon dann zu bejahen sein, wenn der Nichtberechtigte den Domainnamen bislang nur hat registrieren lassen. Über die Zuordnungsverwirrung hinaus wird auch ein besonders schutzwürdiges Interesse des Namensträgers beeinträchtigt, wenn sein Name durch einen Nichtberechtigten als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain ".de" registriert wird. Denn die den Berechtigten ausschließende Wirkung setzt bei der Verwendung eines fremden Namens als Domainname bereits mit der Registrierung ein (BGH, Urteil vom 8.02.2007 - Az. I ZR 59/04, BGHZ 171, 104). <br><br> 2. An einer unberechtigten Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB kann es dann fehlen, wenn dem Dritten die Registrierung des Domainnamens von einem Namensträger gestattet worden ist. Das gilt jedoch nur dann, soweit die anderen Namensträger eine einfache und zuverlässige Möglichkeit haben zu überprüfen, ob der Domainname im Auftrag eines Namensträgers registriert ist. Von einer solchen Überprüfungsmöglichkeit ist auszugehen, wenn ein durch einen Namen geprägter Domainname für einen Vertreter des Namensträgers registriert und dann alsbald - noch bevor ein anderer Namensträger im Wege des Dispute-Eintrags ein Recht an dem Domainnamen anmeldet - für eine Homepage des Namensträgers genutzt wird (BGH, Urteil vom 8.02.2007 - Az. I ZR 59/04; hier: bejaht). <br><br> 3. Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob andere Namensträger einfach und zuverlässig überprüfen können, ob ein Domainname im Auftrag eines Namensträgers registriert worden ist, kann es sein, wenn der Prätendent ("konkurrierender" Namensrechtsinhaber) nach Kenntnisnahme des unter dem Domainnamen hinterlegten Internet-Auftritts davon ausgehen muss, dass die Registrierung des Domainnamens im Auftra…

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Erschienen 5. Februar 2008 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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