OLG Celle: “Regelstreitwert” für Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes gegen die PkwEnVKV beträgt 5.000,00 EUR
OLG Celle, vom 11.11.2011, Az. 13 W 101/11 §
3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 12 Abs. 4 UWG, § 5 PkwEnVKV
Das OLG hat entschieden, dass der “Regelstreitwert” für
Unterlassungsansprüche wegen Verstoßes gegen die Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, CO 2 -Emissionen
und Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen (EnVKV) 5.000,00 EUR beträgt. Es korrigierte damit die Streitwertfestsetzung durch die
Vorinstanz, welche noch 30.000,00 EUR angenommen hatte. Zum Volltext der Entscheidung:
Celle
Beschluss
In der Beschwerdesache
Autohaus M. GmbH, … Beklagte und Beschwerdeführerin,
gegen
D. U. e. V., … Kläger und Beschwerdegegner,
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch … am 11.11.2011 beschlossen:
Auf die der Beklagten wird die
Streitwertfestsetzung der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts vom 21.09.2011 abgeändert.
Der wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Der Kläger hat mit der Klage einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch auf wegen eines angeblichen Verstoßes der Beklagten gegen die Vorschrift des § 5 PkwEnVKV sowie
die Erstattung einer vorgerichtlichen Abmahnpauschale i. H. v. 214 € geltend gemacht. Nach Abschluss des Verfahrens in erster Instanz
hat das den Streitwert auf 30.214,00
EUR festgesetzt, wovon 30.000,00 EUR auf den Unterlassungsantrag entfallen. Dagegen richtet sich die der Beklagten, mit der sie eine
Festsetzung auf 30.000,00 EUR begehrt.
II.
Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Beklagten hat dahingehend Erfolg, dass der
Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000,00 EUR festzusetzen ist.
1. Der Streitwert für den ist auf 5.000,00 EUR festzusetzen.
a) Der Senat ist gemäß § 63 Abs. 3 GKG berechtigt, den Streitwert auch unter den seitens der Beklagten mit der Beschwerde verfolgten
Wert festzusetzen.
b) Der Streitwert für einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch, der auf einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 5 PkwEnVKV
gestützt wird, ist im Regelfall mit 5.000,00 EUR zu bemessen.
Der Streitwert ist gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO nach freiem Ermessen im Wege der Schätzung zu bestimmen. In Verfahren, in
denen es - wie hier in Bezug auf den Klageantrag zu 1 - um die Unterlassung von Wettbewerbsverstößen geht, ist für diese Schätzung
das Interesse maßgeblich, das der Kläger an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße hat. Kriterien zur Bestimmung dieses
Interesses sind vor allem die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichk…
» Vollständiger Artikel