OLG Celle: “Regelstreitwert” für Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes gegen die PkwEnVKV beträgt 5.000,00 EUR

OLG Celle, Beschluss vom 11.11.2011, Az. 13 W 101/11 § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 12 Abs. 4 UWG, § 5 PkwEnVKV

Das OLG Celle hat entschieden, dass der “Regelstreitwert” für Unterlassungsansprüche wegen Verstoßes gegen die Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, CO 2 -Emissionen und Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen (EnVKV) 5.000,00 EUR beträgt. Es korrigierte damit die Streitwertfestsetzung durch die Vorinstanz, welche noch 30.000,00 EUR angenommen hatte. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Celle

Beschluss

In der Beschwerdesache

Autohaus M. GmbH, … Beklagte und Beschwerdeführerin,

gegen

D. U. e. V., … Kläger und Beschwerdegegner,

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch … am 11.11.2011 beschlossen:

Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Streitwertfestsetzung der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Verden vom 21.09.2011 abgeändert.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Der Kläger hat mit der Klage einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch auf Unterlassung wegen eines angeblichen Verstoßes der Beklagten gegen die Vorschrift des § 5 PkwEnVKV sowie die Erstattung einer vorgerichtlichen Abmahnpauschale i. H. v. 214 € geltend gemacht. Nach Abschluss des Verfahrens in erster Instanz hat das Landgericht den Streitwert auf 30.214,00 EUR festgesetzt, wovon 30.000,00 EUR auf den Unterlassungsantrag entfallen. Dagegen richtet sich die Streitwertbeschwerde der Beklagten, mit der sie eine Festsetzung auf 30.000,00 EUR begehrt.

II.

Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Beklagten hat dahingehend Erfolg, dass der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000,00 EUR festzusetzen ist.

1. Der Streitwert für den Unterlassungsanspruch ist auf 5.000,00 EUR festzusetzen.

a) Der Senat ist gemäß § 63 Abs. 3 GKG berechtigt, den Streitwert auch unter den seitens der Beklagten mit der Beschwerde verfolgten Wert festzusetzen.

b) Der Streitwert für einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch, der auf einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 5 PkwEnVKV gestützt wird, ist im Regelfall mit 5.000,00 EUR zu bemessen.

Der Streitwert ist gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO nach freiem Ermessen im Wege der Schätzung zu bestimmen. In Verfahren, in denen es - wie hier in Bezug auf den Klageantrag zu 1 - um die Unterlassung von Wettbewerbsverstößen geht, ist für diese Schätzung das Interesse maßgeblich, das der Kläger an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße hat. Kriterien zur Bestimmung dieses Interesses sind vor allem die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichk…

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Themen: Abmahnung , Streitwert , Unterlassungsanspruch , Beschluss , Unterlassung , Uwg , Landgericht , Oberlandesgericht , Urteile & Beschlüsse , Beschwerde , Verden , Celle , Streitwertbeschwerde , Pkwenvkv

Erschienen 23. November 2011 auf http://damm-legal.de.

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