OLG Celle: Regel-Streitwert für Verstöße gegen Informationspflichten 2.000,00 EUR
OLG Celle, Beschluss vom 14.06.2011, Az. 13 U 50/11 §§ 5 TMG; 12 Abs. 4 UWG; 3 ZPO
Das OLG hat entschieden, dass der für ein einstweiliges Verfügungsverfahren wegen Verstößen
gegen
des Telemediengesetzes 2.000,00 EUR beträgt. Die geschäftlichen Belange des verletzten Mitbewerbers seien in aller Regel nur
unwesentlich beeinträchtigt. Zwar sei die Bagatellgrenze aus Gründen des Allgemeininteresses (Verbraucherschutz) überschritten,
jedoch sei die Gefahr, die Verbraucherentscheidung mit solchen Verstößen in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen, gering.
Zudem seien solche Sachverhalte zumeist einfacher Natur und als “Routinearbeit” zu bewältigen. Zum Volltext der Entscheidung:
Celle
Beschluss
In dem Rechtsstreit
…
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch … am 14. Juni 2011 beschlossen:
Der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 1. Dezember 2010 wird von Amts wegen abgeändert.
Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens und der Berufung wird einheitlich auf 2.000 € festgesetzt.
Gründe
Der Streitwert für ein einstweiliges Verfügungsverfahren, in dem Verstöße gegen die Informationspflichten des § 5 Telemediengesetzes
(TMG) geltend gemacht werden, ist in der Regel mit 2.000 € zu bemessen. Ein weitergehendes der Verfügungsklägerin (im Folgenden Klägerin) ist hier nicht erkennbar. Der
Beschluss des Landgerichts vom 1. Dezember 2010, mit dem der Streitwert auf 7.500 € festgesetzt wurde, war dem entsprechend gemäß §
63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen abzuändern.
1. Der Streitwert ist gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO nach freiem Ermessen im Wege der Schätzung zu bestimmen. In Verfahren, in
denen es - wie hier - um die Unterlassung von Wettbewerbsverstößen geht, ist für diese Schätzung das Interesse maßgeblich, das der
Kläger an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße hat. Kriterien zur Bestimmung dieses Interesses sind vor allem die Art des
Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit für den im Hinblick auf den ihm drohenden Schaden (z. B. Umsatzeinbußen, Marktverwirrungs und
Rufschaden), die Unternehmensverhältnisse beim Verletzer und Verletzten (Umsätze, Größe, Wirtschaftskraft, Marktstellung und deren
voraussichtliche Entwicklung), die Intensität des Wettbewerbs zwischen beiden Parteien in räumlicher, sachlicher und zeitlicher
Hinsicht, wobei auch die Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen (Ausmaß, Intensität und Häufigkeit, indiziert durch die
bereits begangene Verletzungshandlung, die Intensität der Wiederholungsgefahr, Verschuldensgrad, späteres Verhalten) zu
berücksichtigen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 14.05.2010 - 13 W 38/10, Tz. 5, zitier…
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