OLG Celle: Regel-Streitwert für Verstöße gegen Informationspflichten 2.000,00 EUR

OLG Celle, Beschluss vom 14.06.2011, Az. 13 U 50/11 §§ 5 TMG; 12 Abs. 4 UWG; 3 ZPO

Das OLG Celle hat entschieden, dass der Streitwert für ein einstweiliges Verfügungsverfahren wegen Verstößen gegen Informationspflichten des Telemediengesetzes 2.000,00 EUR beträgt. Die geschäftlichen Belange des verletzten Mitbewerbers seien in aller Regel nur unwesentlich beeinträchtigt. Zwar sei die Bagatellgrenze aus Gründen des Allgemeininteresses (Verbraucherschutz) überschritten, jedoch sei die Gefahr, die Verbraucherentscheidung mit solchen Verstößen in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen, gering. Zudem seien solche Sachverhalte zumeist einfacher Natur und als “Routinearbeit” zu bewältigen. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Celle

Beschluss

In dem Rechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch … am 14. Juni 2011 beschlossen:

Der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 1. Dezember 2010 wird von Amts wegen abgeändert.

Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens und der Berufung wird einheitlich auf 2.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Streitwert für ein einstweiliges Verfügungsverfahren, in dem Verstöße gegen die Informationspflichten des § 5 Telemediengesetzes (TMG) geltend gemacht werden, ist in der Regel mit 2.000 € zu bemessen. Ein weitergehendes Interesse der Verfügungsklägerin (im Folgenden Klägerin) ist hier nicht erkennbar. Der Beschluss des Landgerichts vom 1. Dezember 2010, mit dem der Streitwert auf 7.500 € festgesetzt wurde, war dem entsprechend gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen abzuändern.

1. Der Streitwert ist gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO nach freiem Ermessen im Wege der Schätzung zu bestimmen. In Verfahren, in denen es - wie hier - um die Unterlassung von Wettbewerbsverstößen geht, ist für diese Schätzung das Interesse maßgeblich, das der Kläger an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße hat. Kriterien zur Bestimmung dieses Interesses sind vor allem die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit für den Wettbewerber im Hinblick auf den ihm drohenden Schaden (z. B. Umsatzeinbußen, Marktverwirrungs und Rufschaden), die Unternehmensverhältnisse beim Verletzer und Verletzten (Umsätze, Größe, Wirtschaftskraft, Marktstellung und deren voraussichtliche Entwicklung), die Intensität des Wettbewerbs zwischen beiden Parteien in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht, wobei auch die Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen (Ausmaß, Intensität und Häufigkeit, indiziert durch die bereits begangene Verletzungshandlung, die Intensität der Wiederholungsgefahr, Verschuldensgrad, späteres Verhalten) zu berücksichtigen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 14.05.2010 - 13 W 38/10, Tz. 5, zitier…

» Vollständiger Artikel
  • Infos zum Artikel
  • Kommentare
  • Ähnliches

Themen: Tmg , Verbraucherschutz , Zpo , Streitwert , Uwg , Oberlandesgericht , Urteile & Beschlüsse , Telemediengesetz , Gkg , Wettbewerber , Celle , Informationspflichten , Interesse , Datenschutz News+recht , Routine

Erschienen 14. Juli 2011 auf http://damm-legal.de.

Sie haben eine Meinung zum Thema? Artikels kommentieren
Artikel kommentieren

OLG Celle: Regel-Streitwert für Verstöße gegen Pflichten des Telemediengesetzes 2.000,00 EUR

Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte | 14. Juli 2011 — OLG Celle, Beschluss vom 14.06.2011, Az. 13 U 50/11 §§ 5 TMG; 12 Abs. 4 UWG; 3 ZPO Das OLG Celle hat entschieden, dass …

OLG Celle: Streitwert bei Verstoß gegen allgemeine Informationspflichten - Der Streitwert für einen wettbewerbsrechtlichen Unterla…

MEDIEN INTERNET und RECHT | 6. Juli 2011 — 1. In Verfahren, in denen es um die Unterlassung von Wettbewerbsverstößen geht, ist für die Bestimmung des Streitwert im Wege der …

OLG Celle: Streitwert bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung 3.000,00 EUR - Bei einem einstweiligen Verfügungsverfahren in Wettbewerb…

MEDIEN INTERNET und RECHT | 12. Dezember 2007 — 1. Ein, in einer den Anforderungen der §§ 312c Abs. 1 Satz 1, 355 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht genügenden Widerrufsbelehrung liegender,…

OLG Celle: “Regelstreitwert” für Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes gegen die PkwEnVKV beträgt 5.000,00 EUR

Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte | 23. November 2011 — OLG Celle, Beschluss vom 11.11.2011, Az. 13 W 101/11 § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 12 Abs. 4 UWG, § 5 PkwEnVKV Das OLG C…

OLG Celle: Streitwertes des einstweiligen Verfügungsverfahren entspricht 2/3 der Hauptsache

Bösel, Kohwagner & Kollegen | 25. Januar 2010 — Nach einer Entscheidung des Oberlandesgericht Celle vom 4. Dezember 2009 (Az.: 13 W 95/09) ist in einem einstweiligen Verfügu…

OLG Naumburg: Abmahnungen sind kein "Kampfmittel" - Eine Streitwertbemessung von 2.000 EUR je Fehler einer Widerrufsbelehrung kann…

MEDIEN INTERNET und RECHT | 27. Dezember 2007 — 1. Gemäß § 3 ZPO ist der Streitwert nach freiem Ermessen im Wege der Schätzung zu bestimmen. Maßgeblich für die Schätzung ist bei …

15.000,00 EUR Streitwert bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung

kanzlei.biz | 25. Oktober 2011 — Eigener Leitsatz: Der Streitwert eines Unterlassungsanspruchs seitens eines Mitbewerbers wegen einer fehlerhaften Widerrufsbele…

OLG Naumburg: Geringer Streitwert zur Verhinderung, dass Abmahnung als “Kampfmittel” zur Schädigung eines Wettbewerbers verwendet …

Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte | 26. Januar 2009 — OLG Naumburg, Beschluss vom 18.07.2007, Az. 18.07.2007, Az. 10 W 37/07 § 8 Abs. 3 UWG, § 3 ZPO Das OLG Naumburg hat in dies…

OLG Celle: Bei der Berücksichtigung des urheberrechtlichen Streitwerts (§ 97 UrhG) ist der Aspekt der allgemeinen Abschreckung irr…

Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte | 17. Dezember 2011 — OLG Celle, Beschluss vom 07.12.2011, Az. 13 U 130/11 § 3 ZPO, § 97 Abs. 1 UrhG Das OLG Celle hat entschieden, dass si…

OLG Frankfurt a.M.: Streitwert für fehlerhafte Widerrufsbelehrung beträgt bei Beteiligung eines Verbraucherschutzverbandes im Eilv…

Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte | 1. November 2011 — OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 04.08.2011, Az. 6 W 70/11 § 3 ZPO Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Streitwer…