OLG Celle: Ansatz einer 1,5 Geschäftsgebühr bei Verkehrsunfall?
Andere Ansicht | 1. Januar 2012 — Aus den Gründen Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 23. Mai 2010 auf der Landstraße…
OLG Celle, Urteil vom 28.12.2011, Az. 14 U 107/11§ 2 Abs. 2 RVG, Nr. 2300 VV RVG
Das OLG Celle hat entschieden, dass - entgegen BGH MDR 2011, 454 f. - ein Rechtsanwalt eine “erhöhte” 1,5fache Gebühr verlangen kann, wenn die Voraussetzungen von Nr. 2300 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG vorliegen, d. h. die Tätigkeit umfänglich oder schwierig war. Dies könne vom Gericht überprüft werden. Da es sich um eine im wesentlichen verkehrsrechtliche Entscheidung handelt, welche aber auf wettbewerbsrechtliche Rechtsstreitigkeiten gebührenrechtlich ohne weiteres übertragen werden kann, haben wir die relevanten Passage im Volltext der Entscheidung rot markiert: Oberlandesgericht Celle
Urteil In dem Rechtsstreit … gegen …
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 13.12.2011 durch … für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 18.05.2011 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.449,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2010 sowie weitere 111,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2010 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 86 % und die Beklagte zu 14 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen, soweit der Senat von der Rechtsprechung des BGH abweicht, wonach dem Rechtsanwalt bei der Bestimmung der 1,3fachen Geschäftsgebühr in einem Durchschnittsfall ein gerichtlich nicht überprüfbarer Spielraum von 20 % zustehen soll.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 23.05.2010 auf der Landstraße … zwischen den Orten M. und G. ereignet hat.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen und des Sach und Streitstands erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die beklagte Versicherung. Sie ist der Auffassung, dem Fahrer des klägerischen Fahrzeugs sei zumindest ein hälftiges Mitverschulden anzulasten aufgrund unangepasster Geschwindigkeit und nicht eingeschalteten Martinshorns. Die Beklagte rügt, das Landgericht habe die vom Sachverständigen festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung nicht hinreichend im Urteil gewürdigt. Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs habe sich in der konkreten Gefahrensituation völlig falsch verhalten. Statt sofort zu bremsen habe er…
» Vollständiger ArtikelErschienen 24. Januar 2012 auf http://damm-legal.de.
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