Handy-Nutzung: Halten der Freisprecheinrichtung
Kreuzberger Verkehrsrecht | 22. Dezember 2007 — Wie einmal mehr mußte sich ein Obergericht mit dem Unsinn beschäftigen, den der Gesetzgeber mit dem Handy-Verbot den Praktikern…
Das Oberlandesgericht Celle (OLG) hat mit Beschluss vom 17.06.2009 (Az.: 311 SsRs 29/09) zu der Frage Stellung genommen, ob die Nutzung eines Funkgeräts im Straßenverkehr nach § 23 Abs. 1a StVO verboten ist.
Die Diskussion über das „Handy-Verbot“ bei den Gerichten ist noch immer nicht zu Ende geführt. Wobei, hier ging es gar nicht um ein Handy sondern um ein Funkgerät. Jetzt kommt die alles entscheidende Frage: Was in Gottes Namen will man mit so etwas archiviertem wie einem Funkgerät? Der Betroffene wollte nicht etwa das “Handy-verbot” umgehen sondern wollte sich als Fahrlehrer mit einem Motorradfahrschüler verständigen.
Das Amtsgericht hatte unter Hinweis auf den Wortlaut und den Sinn und Zweck von §23 Abs. 1a StVO das Mobil-Funkgerät des Betroffenen unter den Anwendungsbereich der Norm gezählt. Dem widersprach das OLG mit dem Hinweis auf den klaren Wortlaut der Norm, der lediglich die Benutzung von Mobil- oder Autotelefonen verbiete. Trotz der gleichartigen Gefährlichkeit von Telefon und Funkgerät könne wegen des…
» Vollständiger ArtikelErschienen 18. Januar 2010 auf http://www.schadenfixblog.de.
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