OLG Celle: Zu den Kriterien der rechtsmissbräuchlichen Abmahnung / Eine Werbung mit “Regulärer Ladenpreis” ist wettbewerbswidrig

OLG Celle, Urteil vom 30.07.2009, Az. 13 U 77/09 §§ 8 Abs. 4, 12, 5 UWG; 2 PAngV; 312 c, 346, 357 BGB; 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-lnfoV

Das OLG Celle hat in diesem Urteil die zu prüfenden Kriterien für eine rechtmissbräuchliche Abmahnung dargestellt. Dabei führte das Gericht verschiedene, zu prüfende Punkte auf. Zunächst müssten sachfremde Ziele des Unterlassungsgläubigers, die nicht auf eine Bereinigung des Wettbewerbs gerichtet seien, überwiegen. Indizien für die Verfolgung sachfremder Ziele müsse der Abgemahnte vortragen. Das erste genannte Indiz für einen Missbrauch liege vor, wenn der Streitwert der Angelegenheit im Antrag auf einstweilige Verfügung übertrieben hoch angesetzt werde, um höhere Gebühren zu erzielen. Dabei sei ein Streitwert von 10.000,00 EUR für drei Verstöße nicht für überhöht. Weitere Indizien seien:

Die Verfolgung der Angelegenheit an einem vom Abgemahnten weit entfernten Gerichtsort, Beteiligung des Unterlassungsgläubigers an den Gebühren seines Prozessbevollmächtigten, kein nennenswertes wirtschaftliches Interesses des Unterlassungsgläubigers an der Unterlassung der Wettbewerbshandlung sowie die Anzahl der ausgesprochenen Abmahnungen. Im vorliegenden Fall ging das Gericht nach Prüfung der Kriterien nicht von einem Rechtsmissbrauch aus.

Inhaltlich verbot das Gericht dem Beklagten, die Formulierung “regulärer Ladenpreis” bzw. “regulärer Preis” zu verwenden. Die Formulierung sei irreführend, da sie vom Verbraucher auf mehrdeutige Weise verstanden werden könne, z.B. als Herstellerpreis, Preis eines Mitbewerbers oder ein eigener früherer Preis.

Oberlandesgericht Celle

Urteil

In dem Rechtsstreit … gegen …

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 14.07.2009 durch … für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer (Kammer für Handelssa­chen) des Landgerichts Stade vom 23. April 2009 abgeändert.

Dem Verfügungsbeklagten wird untersagt, auf der Handelsplattform eBay im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz Angebote von Ware aus dem Sortiment Parfum- und Kos­metikartikel zu veröffentlichen oder zu unterhalten,

1. wenn bei den nach § 312 c Abs. 1 BGB LV.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-lnfoV erforderlichen Informa­tionen (nämlich das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegen­über dem der Widerrufs zu erklären ist, und die Rechtsfolgen) nicht auf eine bestehende Werter­satzpflicht des Käufers hingewiesen wird, die eine Verschlechterung der Sache durch die bestim­mungsgemäße Ingebrauchnahme ausnimmt,

2. ohne über die nach § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB LV.m. § 1 Abs. 1 Nr. 7 BGB-lnfoV und § 1 Abs. 2 Satz 1, 2 PAngV e…

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Themen: Abmahnung , Verbot , Unterlassung , Oberlandesgericht , Urteile & Beschlüsse , Preis , Rechtsmissbrauch , Preisangabe , Beteiligung , Werbung , Rechtsmissbräuchlich , Celle , Ladenpreis

Erschienen 19. Januar 2010 auf http://damm-legal.de.

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