Urheberrecht: Zum Umfang des Auskunftsanspruchs und Unmöglichkeit
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 29. Dezember 2012 — Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft in Anspruch genommen …
OLG Celle, Beschluss vom 31.10.2012, Az. 13 W 87/12§ 793 ZPO, § 888 ZPO
Das OLG Celle hat dazu ausgeführt, was an Auskunft bei rechtswidriger Nutzung fremder Bilder (”Fotoklau”) zu erbringen ist. Nachdem der Beklagte per Anerkenntnisurteil zur Auskunft verpflichtet wurde, erklärte dieser, keine Informationen zu den streitgegenständlichen Bildern mehr zu haben. Hierauf legte ihm das Landgericht ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR auf, wogegen er sofortige Beschwerde einlegte. Was wir davon halten? Die Entscheidung des Senats verstößt hinsichtlich des Umfangs der oktroyierten Auskunftspflicht schlicht gegen das Verfassungsrecht (vgl. hier). Zum Volltext der Entscheidung:
Oberlandesgericht Celle
Beschluss Die gegen den Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 10.09.2012 gerichtete sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Beklagte betreibt einen Versand für Pflanzen und veröffentlichte Lichtbilder von verschiedenen Zier- und Nutzpflanzen auf seiner Internetseite zum Zwecke der Werbung. Die Klägerin war Urheberrechtsinhaberin der Lichtbildwerke und nahm den Beklagten auf Unterlassen der Vervielfältigung beziehungsweise Veröffentlichung der Lichtbilder in Anspruch. Durch Anerkenntnisteilurteil vom 5. Juli 2012 wurde der Beklagte u. a. verurteilt, der Klägerin
„Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der in Nr. 1 des Urteilstenors beschriebenen Verletzungshandlung unter Angabe des Zeitpunkts der Benutzungsaufnahme, der Dauer und Häufigkeit der Benutzung sowie Angabe der jeweils verwendeten Auflösung und Motivgröße des jeweiligen Lichtbildes”
Die Klägerin hielt die ihr erteilte Auskunft für unvollständig und hat beantragt, gegen den Beklagten ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 EUR festzusetzen. Nach Anhörung des Beklagten hat das Landgericht gegen ihn ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR, ersatzweise, für den Fall der Uneinbringlichkeit, Zwangshaft von einem Tag für je 100 EUR festgesetzt.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde, mit der er die Aufhebung der Zwangsgeldfestsetzung erreichen möchte. Er behauptet, er könne, nachdem er die Bilder der Klägerin von seinem Server und parallel von seinem Computer gelöscht habe, nicht mehr nachvollziehen, mit welcher Auflösung, Dateigröße oder in welchem Umfang er die einzelnen Bilder verwendet habe. Lediglich fünfzehn Lichtbilder seien in einem separaten Ordner gespeichert gewesen. Hierüber habe er Auskunft erteilt. Zudem würden sich die von der Klägerin verlangten Beschaffenheitsangaben aus den Screenshots ergeben, die der Klägerin vorlägen. Da ihm die Auskunft unmöglich sei, dürfe das Zwangsgeld nicht festgesetzt werden.
II.
1. Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 567 Abs. 1 Nr.1, 793 statthaft und auch im Übrigen zulässig.
2. Die sofortige …
» Vollständiger ArtikelErschienen 5. Dezember 2012 auf http://damm-legal.de.
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