OLG Celle: Keine Generalprävention bei der Streitwertfestsetzung - Der Festsetzung des Streitwerts (hier: für einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG) kommt keine Disziplinierungsfunktion hinsichtlich möglicher Nachahmer im S

1. Der nach § 3 ZPO festzusetzende Streitwert orientiert sich allgemein an dem Interesse, dass der Gläubiger bei Einleitung des Verfahrens (§ 4 ZPO) an der gerichtlichen Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs hat. Dieses Interesse ist von dem Gericht nach freiem Ermessen zu schätzen. Bei der Festsetzung des Wertes eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs nach § 97 Abs. 1 UrhG ist insoweit zu berücksichtigen wie und in welchem Umfang das geschützte Recht verletzt wird und auch das wirtschaftliche Interesse des Urheberrechtsinhabers (OLG Bremen, Beschluss vom 30.06.1997 - 2 W 37/97 - Umsatzeinbußen; OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.10.2011 - 2 W 92/11 - Lizenzschaden). 2. Der Festsetzung des Streitwerts (hier: für einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG) kommt indes keine Disziplinierungsfunktion hinsichtlich möglicher Nachahmer im Sinne generalpräventiver Erwägungen zu (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 12.10.1992 - 13 W 81/92; Schleswig Holsteinisches OLG, Beschluss vom 09.07.2009 - 6 W 12/09, MIR 2009, Dok. 191; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.10.2004 - 6 W 161/04; OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.10.2011; a.A.: OLG Koblenz, Beschluss vom 09.06.1998 - 4 W 337/98; KG Berlin, Beschluss vom 19.12.2003 - 5 W 367/03; OLG Hamburg, Beschluss vom 10.03.2004 - 5 W 3/04; OLG Hamburg, Beschluss vom 14.11.2006 - 5 W 173/06; OLG Thüringen…

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Erschienen 31. Dezember 2011 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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