OLG Celle: Frist zur Stellungnahme bei selbständigen Beweisverfahren
OLG Celle, Beschluss vom 06.03.2009, Az. 16 W 19/09 – Gerade in Software-Prozessen ist eine schnelle oder unstreitige Beweissicherung oft hilfreich, einen späteres Gerichtsverfahren zu vermeiden oder doch bestimmte Streitpunkte schon ausßergerichtlich beizulegen. Dennoch können die Feststelungen bestritten werden, wenn das Gutachten an sachlichen oder methodischen Mängeln leidet. Hierzu dienen eine Stellungnahme und ggf.. der Antrag auf Einholung eines Obergutachtens. Um Verfahren aber nicht unnötig in die Länge zu ziehen, ist eine Fristsetzung durch das Gericht möglich und die Fristen zur Stellungnahme entsprechend auch einzuhalten.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de
OLG Celle, Beschluss vom 06.03.2009, Az. 16 W 19/09 – Frist zur Stellungnahme bei selbständigen BeweisverfahrenRed. Leitsatz: Das selbständige Beweisverfahren ist nach Ablauf einer gemäß § 411 Abs. 4 ZPO gesetzten Frist zur Stellungnahme zu dem übersandten Gutachten des Sachverständigen mit Präklusionswirkung beendet, wenn (1) die richterliche Fristsetzung ordnungsgemäß zugestellt worden ist und (2) die Partei auch auf die Folgen einer Nichtbeachtung der Frist ordnungsgemäß hingewiesen worden ist.
Beschluss
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Landgerichts Lüneburg – Einzelrichter der 4. Zivilkammer – vom 2. Februar 2009 aufgehoben.
Gründe:
I. Das Landgericht übersandte den Parteien das im selbständigen Beweisverfahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen mit Verfügung vom 17. Oktober 2008, die auch zugestellt wurde, und setzte eine Frist zur Stellungnahme
„zu dem Gutachten gemäß § 411 Abs. 4 ZPO binnen 3 Wochen“, ohne dass die Partei auf die Folgen einer Nichtbeachtung der Frist hingewiesen wurde.
Auf Antrag verlängerte das Gericht diese Frist für die Antragsgegnerin bis zum 1. Dezember 2008. Mit fristgerechtem Schriftsatz vom 1. Dezember erhob die Antragsgegnerin Einwendungen gegen das Gutachten und beantragte die Einholung eines Obergutachtens. Nach Hinweis des Landgerichts darauf, dass der Antrag auf eine Neubegutachtung unbegründet und das Beweisverfahren beendet sei, stellte die Antragsgegnerin mit weiterem Schriftsatz vom 19. Dezember 2008 klar, dass sie in diesem Fall eine schriftliche Ergänzung des Gutachtens zu den bereits mitgeteilten Einwendungen beantrage. Mit Beschluss vom 2. Februar 2009 stellte das Landgericht fest, das selbständige Beweisverfahren sei beendet, weil ein Antrag auf Anhörung des Sachverständigen innerhalb der gesetzten und verlängerten Frist nicht gestellt worden sei. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.
II. Die gemäß § 567 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Das Beweisverfahren ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht beendet, so dass im Ergebnis das Lan…
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Erschienen 4. Juli 2009 auf http://www.jur-blog.de.
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