OLG Celle: Zur Erstattung der Kosten für ein Gutachten, um ein gerichtliches Gutachten zu widerlegen

OLG Celle, Urteil vom 10.11.2011, Az. 13 U 84/11 § 839a Abs. 2 BGB, § 839 Abs. 3 BGB

Gemäß § 839 Abs. 3 BGB tritt eine Ersatzpflicht aus Amtshaftung nicht ein, wenn der Verletzte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Das OLG Celle hat nun entschieden, dass auch die Einholung eines privaten Gutachtens als solches Rechtsmittel angesehen werden kann, um Fehler in einem gerichtlich eingeholten Gutachten aufzudecken. Es seien durch den Verletzten sämtliche zur Korrektur des unrichtigen Sachverständigengutachtens zur Verfügung stehenden innerprozessualen Behelfe schon vor Abschluss der jeweiligen Instanz auszuschöpfen, anderenfalls könnten in einem weiteren Verfahren keine Ansprüche gegen den Sachverständigen geltend gemacht werden. Dazu gehöre auch ein privates Gegengutachten, um eine erneutes Aufrollen der Angelegenheit im Schadensersatzprozess möglichst zu vermeiden. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Celle

Urteil

In der Sache …

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 18.10.2011 durch … für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Lüneburg vom 16.03.2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen der Erstattung eines seines Erachtens unrichtigen Gutachtens in einem Rechtsstreit in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Celle.

Wegen der näheren Einzelheiten des Sach und Streitstandes erster Instanz und der darin gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Schadensersatzanspruch des Klägers schon daran scheitere, dass dem Beklagten kein grob fahrlässiger Pflichtenverstoß vorgeworfen werden könne. Es könne dem Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er vor den Messfahrten nicht die von V. vorgegebenen Grundeinstellungen vorgenommen habe. Die Vornahme dieser Grundeinstellungen wäre bereits ein ggf. verändernder Eingriff gewesen. Die Vornahme eines derartigen Eingriffs sei unter den gegebenen Umständen fe…

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Themen: Bgb , Sachverständiger , Schadensersatz , Oberlandesgericht , Urteile & Beschlüsse , Gutachten , Gegengutachten , Pflichtverletzung , Amtshaftung , Celle , Zpo / Gvg , Privatgutachten , Widerlegung

Erschienen 23. November 2011 auf http://damm-legal.de.

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