OLG Celle: / Zur engen Auslegung der einstweiligen Verfügung, wenn Verfügungsantrag enger gefasst ist als die Abmahnung / Der “Jojo-Antrag”

OLG Celle, Beschluss vom 16.06.2011, Az. 13 W 56/11§§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO

Das OLG Celle hat entschieden, dass eine einstweilige Verfügung hinsichtlich der Verwirkung eines Ordnungsgeldes eng auszulegen ist, wenn der Antragssteller in seiner außergerichtlichen Abmahnung weitestmögliche Unterlassung hinsichtlich eines Wettbewerbsverstoßes fordert, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung dann aber auf den Vertrieb ganz konkreter Produkte begrenzt und später bei einem Verstoß gegen die einstweilige Verfügung hinsichtlich des Ordnungsgeldes erneute auf eine weitestmögliche Unterlassung pocht (in unserem Kanzleijargon ein sog. “Jojo”-Antrag). Zum Volltext der Entscheidung: Oberlandesgericht Celle

Beschluss

In der Beschwerdesache … gegen …

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch … am 16.06.2011 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldner wird der Beschluss der 7. Zivilkammer (1. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Lüneburg vom 14.04.2011 abgeändert.

Gegen die Schuldner als Gesamtschuldner wird wegen Zuwiderhandlung gegen die in dem Anerkenntnisurteil der 7. Zivilkammer (1. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Lüneburg vom 09.01.2011 angeord- - nete Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.250,00 EUR, ersatzweise für je 125,00 EUR ein Tag Ordnungshaft, zu vollziehen an den Schuldnern zu 2 und 3, verhängt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Vollstreckungs- und des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Die Schuldner sind mit Anerkenntnlsurtef des Landgerichts Lüneburg vom 09.01.2011 unter Anordnung von Ordnungsmittelil u. a. rechtskräftig verurteilt, es zu unterlassen, zum Zwecke des Wettbewerbs b) gegenüber Verbrauchern Waren für die Produkte “FERTAN ROSTUM-WANDLER 250 ml” und/oder “BALLISTOL SPRAY 50 ml” und/oder “BALLISTOL SPRAY 200 ml” und/oder “Imprägnierspray m. NANO-TECHNOLOGIE 500 ml” zu bewerben, ohne für das betreffende Produkt den Grundpreis anzugeben, wenn dies geschieht wie in den zum Urteil genommenen Seiten 5 a-5 c, 7a-7 c. 9 a-9 c und 11 a-11 c der Klageschrift.

Die in dem Tenor des Anerkenntnisurteils genannten Seiten zeigten die bei ebay im Internet eingestellten Produkte nebst Abbildung und Artikelbeschreibung.

In der Klageschrift vom 02.12.2010 führte der Gläubiger insoweit aus, dass die Schuldner gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 2 PAngV verstießen. Die Produkte wurden unter Angabe des jeweiligen Kaufpreises als Sofort-Kauf-Angebot beworben. Eine Angabe des Grundpreises bezogen auf 100 ml bzw. einen Liter fanden sich in den Anqeboten nicht.

Nach Zustellung des Urteils am 13. Januar 201…

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Themen: Abmahnung , Ordnungsgeld , Zpo , Antrag , Beschluss , Oberlandesgericht , Urteile & Beschlüsse , Einstweilige Verfügung , Enge , Jojo , Celle , Auslegung , Zpo / Gvg , Ordnungsmittel
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 16. August 2011 auf http://damm-legal.de.

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