OLG Celle: Dringlichkeitsvermutung - Zwar wird die Dringlichkeit in Wettbewerbsprozessen grundsätzlich vermutet (§ 12 Abs. 2 UWG). Dennoch sind auch hier die wechselseitigen Interessen gegeneinander abzuwägen.
am 07.01.2008 von MEDIEN INTERNET und RECHT
1. Zwar wird die Dringlichkeit in Wettbewerbsprozessen grundsätzlich vermutet (§ 12 Abs. 2 UWG).
Dennoch sind auch hier die wechselseitigen Interessen gegeneinander abzuwägen.
Das Interesse des Klägers muss dasjenige der Beklagten so überwiegen, dass der
beantragte Eingriff in deren Sphäre auf Grund eines bloß summarischen Verfahrens gerechtfertigt ist.
Je gesicherter sich die Tatsachengrundlage feststellen lässt, umso eher kommt eine Eilentscheidung
in Betracht.
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2. An den Verfügungsgrund sind insbesondere dann strenge Anforderungen zu stellen, wenn dem Verfügungsbeklagten
die geschäftliche Tätigkeit (bzw. ein Teil hiervon), für den Zeitraum indem die einstweilige Verfügung Geltung hat,
endgültig untersagt wird (hier: Vertrieb bestimmter Produkte).
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3. Ist eine notwendige weitere Sachaufklärung im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht zu leisten, kann
dies - …
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MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Wenn ein mittelständisches Unternehmen dazu übergeht, in kürzester Zeit eine Vielzahl vom Verfahren anhängig zu machen, ist die Fragestellung nahe liegend, ob dieses - formal als Verfügungskläger auftretende Unternehmen - von dem eigentlic…
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MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Die Verwendung eines geschützten Zeichens als Keyword beim Schalten einer Anzeige im Rahmen einer Google-Adword-Kampagne grundsätzlich eine Markenrechtverletzung darstellen (vgl. dazu: LG Braunschweig, Urteil vom 07.03.2007 – Az. 9 O 2382/06…
