OLG Celle: Bei der Berücksichtigung des urheberrechtlichen Streitwerts (§ 97 UrhG) ist der Aspekt der allgemeinen Abschreckung
irrelevant
OLG Celle, vom 07.12.2011, Az. 13 U 130/11 §
3 ZPO, § 97 Abs. 1 UrhG Das OLG hat entschieden, dass
sich der für urheberrechtlich motivierte
Unterlassungsansprüche daran orientiert, wie und in welchem Umfang das geschützte Recht verletzt wird und in welchem Umfang das
wirtschaftliche Interesse des Urheberrechtsinhabers beeinträchtigt wird, etwa aufgrund möglicher Umsatzeinbußen durch das
wettbewerbswidrige Verhalten des Gegners. Dagegen sei es nicht Aufgabe der Streitwertfestsetzung, bei der Geltendmachung von
Unterlassungsbegehren, den Beklagten im Rahmen eines nur gegen ihn geführten Rechtsstreits wegen einer Urheberrechtsverletzung mit
einem hohen Streitwert zu belasten, um potentielle weitere Nachahmer abzuschrecken. Zum Volltext der Entscheidung:
Celle
Beschluss
In dem Rechtsstreit
… gegen …
Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits, nachdem sie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
zurückgenommen hat.
Der Streitwert wird für beide Instanzen - insoweit in Abänderung der I. Instanz - auf bis zu 7.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Verfügungsklägerin ist ein Fernsehveranstalter, der seinen Kunden als P. TV Sender vor allem Sportberichterstattung anbietet.
Der Verfügungsbeklagte betreibt ein Lokal, in dem eine Fußballsendung der Verfügungsklägerin ausgestrahlt worden ist, ohne dass er
einen Gaststättenabonnementvertrag mit der Verfügungsklägerin abgeschlossen hatte. Die Verfügungsklägerin begehrt mit ihrer
einstweiligen Verfügung die Unterlassung der angeblich öffentlichen Wiedergabe der von ihr ausgestrahlten Fußballsendungen gem. §§ 97
Abs. 1, 22, 15 Abs. 3 S. 1 UrhG. Der Verfügungsbeklagte bestreitet eine öffentliche Wiedergabe und trägt vor, er habe das Lokal an
einen Gast vermietet, der es für seine private Feier genutzt habe. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die beantragte
einstweilige Verfügung erlassen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Verfügungsklägerin ihren Antrag zurückgenommen.
II.
1. Nach Antragsrücknahme war nur noch über die Kosten zu entscheiden. Diese trägt in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 S. 2
ZPO die Verfügungsklägerin.
2. Der nach § 3 ZPO festzusetzende Streitwert orientiert sich allgemein an dem Interesse, das der Gläubiger bei Einleitung eines
Verfahrens (§ 4 ZPO) an der gerichtlichen Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs hat. Dieses Interesse ist vom Gericht nach
freiem Ermessen zu schätzen. Zu berücksichtigen ist im Urheberrecht, wie und in welchem Umfang das geschützte Recht verletzt wird.
Weiterhin ist das wirtschaftliche Interesse des Urheberrechtsinhabers zu berücksichtigen, etwa aufgrund möglicher Umsatzeinbußen
durch das wettbewerbswidrige Verhalten (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 30.06.1997, Az. 2 W 37/97…
» Vollständiger Artikel