OLG Celle: Benutzen eines Mobiltelefons bzw. Autotelefons

OLG Celle, Beschluss vom 17.06.2009, 311 SsRs 29/09 (7551 Js 86769/08 StA H.) – Red. Leitsätze:

§ 23 Abs. 1a StVO verbietet zunächst lediglich die Benutzung von Mobil- oder Autotelefonen, nicht aber die Benutzung oder Bedienung von Funkgeräten. Ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO kann anzunehmen sein, wenn der Betroffene ein Funkgerät nutzt, das nach seinem äußeren Anschein einem Mobiltelefon gleicht und als solches auch im öffentlichen Fernsprechnetz benutzt werden kann.

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de

OLG Celle, Beschluss vom 17.06.2009, 311 SsRs 29/09 (7551 Js 86769/08 StA H.) – Benutzens eines Mobiltelefons bzw. Autotelefons

In der Bußgeldsache [...] wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit

hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Celle auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts H. vom 1. Dezember 2008 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Oberlandesgericht ####### am 17. Juni 2009 beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts H. zurückverwiesen.

Entscheidung

I. Das Amtsgericht H. verurteilte den Betroffenen „wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 30 km/h um 6 km/h sowie des verbotswidrigen Benutzens eines Mobiltelefons bzw. Autotelefons“ zu einer Geldbuße von 75 EUR. Nach den getroffenen Feststellungen, die auf der glaubhaften geständigen Einlassung des Betroffenen beruhen, befuhr dieser am 22. Juli 2008 gegen 7:54 Uhr die G.straße in H. mit einem Pkw. Die zulässige Geschwindigkeit betrug an dieser Stelle 30 km/h. Der Betroffene führte das Kraftfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von mindestens 36 km/h. Während der Fahrt hielt der Betroffene sich ein MobilFunkgerät an das rechte Ohr und kommunizierte damit während der Fahrt. Dieses unterschied sich weder der Größe noch den Bedienungsfunktionen dem äußeren Anschein nach von einem herkömmlichen Handy und war nach Angaben des Betroffenen für den Gebrauch an einer Freisprechanlage nutzbar. Unter Hinweis auf Wortlaut und Sinn und Zweck von § 23 Abs. 1a StVO hat das Amtsgericht das MobilFunkgerät des Betroffenen unter den Anwendungsbereich der Norm subsumiert.

Gegen dieses Urteil hat der Betroffene Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Rechtsbeschwerde gestellt. Letzterem hat das Amtsgericht am 15. Dezember 2008 stattgegeben. Der Senat hat durch Beschluss vom 2. Juni 2009 die Rechtsbeschwerde zugelassen und die Entscheidung auf den Sena…

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Themen: Datenschutz , Handy , Urteile , Rechtsanwalt , Telekommunikation , Mobiltelefon , Stvo , Amtsgericht , Datenschutz-recht , Dieselbe , Ssrs , Funkgerät , Autotelefon Geldbusse

Erschienen 3. Juli 2009 auf http://www.jur-blog.de.

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