OLG Celle: wer nicht antwortet, zahlt seine Kosten selbst

Reicht jemand im im Rahmen der Prüfung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe grundlos keine rechtzeitige Stellungnahme ein, so ist dieser Partei später im Hauptverfahren wegen Mutwilligkeit keine Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

1. Sachverhalt

Die Beteiligten sind getrennt lebende Ehegatten. Die minderjährigen Kinder leben beim Ehemann. Dieser macht im Wege der Stufenklage gegen die Ehefrau Kindesunterhalt geltend. Er hat vorher erfolglos versucht, Auskunft zu erhalten. Die Ehefrau hat den Antrag vom Amtsgericht zugeleitet erhalten und sich dazu nicht geäußert. Nach Ablauf der Stellungnahmefrist wurde dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe bewilligt und der Ehefrau nochmals förmlich mit Fristsetzung förmlich zugestellt. Lange nach Ablauf der Stellungnahmefrist hat sich die Ehefrau am Amtsgericht gemeldet und dargelegt, dass sie in einem Frauenhaus lebe, „Hatz-IV“-Leistungen beziehe und einen Integrationskurs absolviere. Sie hat dafür Verfahrenskostenhilfe beantragt, Das Amtsgericht hat diesen Verfahrenskostenhilfeantrag wegen Mutwilligkeit abgelehnt. Dagegen hat die Ehefrau sofortige Beschwerde eingelegt.

2. Rechtlicher Hintergrund

Verfahrenskostenhilfe (kurz: VKH) ist eine Form der Sozialleistung des Staates. Dadurch soll eine Gleichstellung zwischen „Arm und Reich“ erfolgen. VKH wird nach Antrag bewilligt, wenn eine Partei bedürftig ist, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ausreichende Aussicht auf Erfolg hat und diese nicht mutwillig ist. Mutwillig ist eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn ein verständiger Dritter sein Recht nicht so verfolgen würde, oder wenn das Ziel mit kostengünstigeren Mitteln zu erreichen wäre. Ob die Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit abgelehnt werden kann, wenn „im Prüfungsverfahren“ von der Stellungnahmemöglichkeit gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO kein Gebrauch gemacht hat und sich erst nach Rechtshängigkeit des Antrages eine Stellungnahme eingereicht wurde und selbst Verfahrenskostenhilfe beantragt wurde, ist in der Literatur und auch in der Rechtsprechung umstritten. Einige Gerichte vertreten die Auffassung, dass eine Stellungnahme nicht zu erfolgen habe. Eine Vielzahl von Gerichten vertritt aber die Auffassung, dass die spätere Stellungnahme und Beantragung von Verfahrenskostenhilfe mutwillig ist, wenn die Partei im Prüfungsverfahren keine Erklärung abgegeben hat, bzw. erklärt, keine Erklärung abzugeben.

3. Beschluss des OLG Celle vom 12.08.2011 (Az.: 10 WF 299/10)

Das OLG wies die Beschwerde der Ehefrau zurück. Es hält das Verhalten der Ehefrau für mutwillig und versagt daher Verfahrenskostenhilfe. Das OLG hält ein Verhalten dann für mutwillig, wenn es ein

„in Anspruch genommener Beteiligter ohne triftigen Grund unterlässt, anlässlich der Prüfung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu Gunsten eines anderen Beteiligten in einer rechtzeitigen Stellungnahme Einwendungen geltend…

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Themen: Unterhalt , Amtsgericht , Prozesskostenhilfe , Auskunftsanspruch , Düsseldorfer Tabelle , Kindesunterhalt , Olg Celle , Verfahrenskostenhilfe

Erschienen 28. August 2011 auf http://www.unterhalt24.com/blog.

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