OLG Celle: AGB-Klausel zu pauschalem Schadensersatz für Rücklastschriften ist unzulässig
OLG Celle, vom 07.11.2007, Az. 3 U 152/07 §§ 1, 4
UKlaG, §§ 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, 670 BGB
Das OLG hat in diesem Fall entschieden, dass eine in
Allgemeinen (hier: Preis- und Leistungsverzeichnis) enthaltene pauschale
“Aufwandsentschädigung” für die Rückbuchung von Schecks/Lastschriften mangels Deckung ihrer Kunden in Höhe von 7,50 EUR unwirksam ist
und nach dem Unterlassungsklagegesetz berechtigten Institutionen insoweit ein Unterlassungsanspruch zusteht. Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien solche Pauschalierungsklauseln unwirksam, die dem Kunden für den Fall einer schuldhaften
Vertragsverletzung eine Schadensersatzleistung in bestimmter Höhe befehlen oder ihm auf andere Weise den Weg zur Einwendung eines
wesentlich niedrigeren Schadens verschließen (BGH, Urteil vom 21.10.1997, Az. XI ZR 296/96; BGHZ 137, 43 ff., auch LG Dortmund
(Link)). Auch die streitgegenständlichen Vertragsklauseln nähmen dem Kontoinhaber entgegen § 309 Nr. 5 b BGB die Möglichkeit, das
Fehlen eines Schadens oder eines geringeren Schadens nachzuweisen. Denn nach dem klaren Wortlaut der Gebührenregelung werde für den
Kunden nicht einmal deutlich, dass die eine der Höhe nach
pauschal erhobene Schadensersatzforderung geltend mache. Hinzu komme, dass eine Schadenspauschale voraussetzt, dass ein
Schadensersatzanspruch dem Grunde nach überhaupt bestehen kann.
Ein Anspruch wegen positiver Vertragsverletzung bzw. wegen Verletzung einer Nebenpflicht gemäß § 280 Abs. 1 BGB bestünde nur, wenn
der Kunde, der aufgrund der Lastschriftabrede, einer unselbständigen Nebenabrede zum Kausalgeschäft, oder aufgrund des begebenen
Schecks gegenüber der Beklagten als Gläubigerin verpflichtet wäre, auf seinem Konto die zur Einlösung der Lastschrift oder des
Schecks erforderliche Deckung vorzuhalten, diese Pflicht jedoch schuldhaft verletze und dadurch die Rückgabe der Lastschrift
verursache.
Der Bundesgerichtshof habe, so der Celler Senat, aber zwischenzeitlich für den Lastschriftverkehr entschieden, dass ein Bankkunde
seiner Zahlstelle gegenüber nicht verpflichtet ist, für Einlösung von Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren Deckung
vorzuhalten. Eine Pflicht des Schuldners zur Vorhaltung von Deckung auf seinem Konto besteht nur gegenüber dem Gläubiger aufgrund der
getroffenen Lastschriftabrede. Die Schuldnerbank werde nicht auf Weisung des Schuldners tätig, sondern sie greife im Auftrag der
Gläubigerbank ohne eine Weisung ihres Kunden auf dessen Konto zu. Dabei habe sie im Verhältnis zu ihrem Kunden das Risiko zu tragen,
dass das Konto nicht gedeckt sei oder aber der Kunde der Belastung widerspreche. Da der Kunde seiner Bank keine Weisung erteilt habe,
sei er im Verhältnis zu ihr berechtigt, der Belastung seines Kontos ohne Angabe von Gründen zu widersprechen. Die Bank müsse dann die
Belastung rückgängig machen…
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