OLG Celle: In Adresshändler-AGB festgelegte Vertragsstrafe von 25.000 EUR ist unwirksam

OLG Celle, Urteil vom 28.11.2012, Az. 9 U 77/12 § 307 BGB, § 310 BGB, § 339 BGB Das OLG Celle hat entschieden, dass eine in den AGB zwischen zwei Adresshändlern vereinbarte Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 EUR für den Fall, dass für eine gelieferte Adresse auf Nachfrage nicht binnen 24 Stunden eine Einwilligungserklärung nachgewiesen werden kann, unangemessen und daher unwirksam ist. Der Vertragspartner werde durch die Klausel unangemessen benachteiligt, da zum einen die Frist zu kurz bemessen sei und zum anderen die Höhe der Vertragsstrafe in keinem Verhältnis zu einem möglicherweise eintretenden Schaden stehe. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Celle

Urteil

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. Mai 2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus abgetretenem Recht Vertragsstrafe gemäß einer Klausel, die sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihrer Zedentin, der … D. … GmbH (Anlage K 3, Bl. 17 ff. d. A.), befindet. Gegenstand des Vertragsverhältnisses zwischen der Zedentin und der Beklagten war die Lieferung von Adressen, wobei die Beklagte ihren gesamten Adressbestand treuhänderisch bei der Zedentin hinterlegte.

Nach vorangegangener mehrjähriger Zusammenarbeit begehrte die Beklagte, die bei der Zedentin Umsätze in Höhe von 684.233 € erwirtschaftet hatte (Bl. 195, 317 d. A.), ihren gesamten Adressbestand von dieser zurück.

In der Folgezeit verlangte die Zedentin von der Beklagten den Nachweis von Einwilligungserklärungen („Opt-Ins”) hinsichtlich diverser Verbraucher, den die Beklagte indes verweigerte. Hinsichtlich derartiger Einwilligungserklärungen verhalten sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zedentin wie folgt:

„7. Opt-In-Nachweis und Prüfung der Leistung

7.1 Zu liefernde oder vom Lieferanten im Rahmen einer von ihm technisch durchzuführenden Kampagne zu verwendende Datensätze müssen stets mit entsprechenden Einwilligungserklärungen der jeweiligen Unternehmen/Personen (sog. ‘Opt-Ins‘) vorliegen. Auf Verlangen von … D. … muss der Lieferant angefragte Opt-Ins gegenüber … D. … binnen 24 Stunden nach Anfrage nachweisen un…

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Themen: Schäden , Vertragsstrafe , Höhe , Urteile & Beschlüsse , Treu Und Glauben , Unangemessen , Allgemeine Geschäftsbedingungen , 307 Bgb , Unwirksam , Olg Celle , Verhältnis , Oberlandesgericht Celle , Agb News+recht
Rechtsgebiet: Vertragsrecht

Erschienen 8. März 2013 auf http://damm-legal.de.

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