OLG Celle: § 4 Abs. 1 Nr. 9 JMStV erfasst auch Bilddarstellungen, die zwar noch nicht die Schwelle der Pornographie erreichen, bei denen sich aber die unnatürliche Geschlechtsbetontheit aus der Körperhaltung oder eingenommenen Pose der Jugendlich
am 12.11.2007 von MEDIEN INTERNET und RECHT
1. In § 4 Abs. 1 Nr. 9 JMStV werden auch solche Bilddarstellungen erfasst, die zwar noch nicht
die Schwelle der Pornographie erreichen, jedoch als Einstieg für entsprechende Angebote genutzt werden.
Ein solche Abbildung liegt liegt insbesondere dann vor, wenn beim Betrachter der Eindruck eines
sexuell anbietenden Verhaltens in einer Weise erweckt wird, die dem jeweiligen Alter der dargestellten
Person nicht entspricht. Hierbei sind auch die dargestellte Situation und der konkrete Gesamteindruck der
Darstellung im Einzelfall zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass die minderjährige Person
nackt oder auch nur teilweise entkleidet dargestellt wird, wenn sich schon allein aus der Körperhaltung
oder eingenommenen Pose die unnatürliche Geschlechtsbetontheit ergibt. Erfasst werden mit Blick auf
den Schutzzweck unter Umständen auch Abbildungen von Kindern und Jugendlichen in Reizwäsche, übermäßiger
Schminke oder sonstigen aufreizenden Bekleidungen
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2. Dies gilt insbesonder dann, wenn es sich bei den betreffenden Bilddarstellungen nicht um spontane, im Rahmen
von Alltagssituationen entstandene Fotografien von Kindern und Jugendlichen, sondern um
bewusst gestellte Aufnahmesituationen, bei denen insbesondere der Brust und Schrittbereich der allenfalls leicht
bekleideten Kindern und Jugendlichen (hier: Mädchen) im Mittelpunkt steht und dem Betracht den …
Die Darstellung von Minderjährigen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung verstößt gegen Jugendschutzrecht!
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MEDIEN INTERNET und RECHT / BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 Az. I ZR 102/05 ueber18.de; Vorinstanzen: OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Mai 2005 Az. I-20 U 143/04, LG Düsseldorf, Urteil vom 28. Juli 2004 AZ. 12 O 19/04 Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständ…
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Internet-Pornos: Ausweisnummer reicht nicht als Jugendschutz
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