OLG Braunschweig: Kehrt, marsch! Neue BGH-konforme Rechtsprechung zu Google AdWords
OLG Braunschweig, Beschluss vom 25.03.2009, Az. 2 U 193/08 § 14 Abs. 2 MarkenG
Das OLG hat in einem erklärt, dass es seine bisherige
Rechtsprechung zur markenrechtlichen Relevanz der standardmäßigen AdWords-Einstellung “weitgehend passende Keywords” angesichts der jüngsten BGH-Rechtsprechung (”pcb”)
aufgibt. Es werde darauf hingewiesen, so der Senat in einem Bandwurmsatz, dass das Berufungsgericht beabsichtige, die Berufung gemäß
§ 522 Abs. 2 S.1 ZPO zurückzuweisen, weil nach der derzeitigen Bewertung des Senats unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH
(BGH, Urteil vom 22.01.2009, Az. I ZR 139/07) die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte, da nach der höchstrichterlichen
Klärung die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung mehr habe und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil mit der Möglichkeit der Revision nicht erfordere.
In dem vorliegenden Fall stehe der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 14 MarkenG nicht zu. Der Beklagte habe
substantiiert dargelegt, dass er lediglich den generischen Begriff “…” gebucht habe, worin für sich keine Markenverletzung liege.
Auch die Beweislage, dass der Beklagte sein Keyword tatsächlich aus der von Google bereitgestellten Liste der “weitgehend passenden
Keywords” genommen habe, sei unzureichend. Die Klägerin trage die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen für einen
Unterlassungsanspruch wegen Markenverletzung, wobei die Braunschweiger Richter zur Darlegungs- und Beweislast in diesen Fällen auf
das Urteil des BGH vom 22.01.2009, Az. I ZR 139/07 “pcb” verwiesen. Zwar habe Google am 03.05.2007 eine Verknüpfung zwischen dem von
dem Beklagten gebuchten Keyword und dem die …
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