OLG Brandenburg zur Unlauterkeit fehlender Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen - Urt. v. 10.07.2007 - Az.: 6 U 12/07
am 06.08.2007 von Wettbewerbsrecht-Blog.de
Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass fehlende Pflichtangaben auf dem Geschäftsbrief eines Einzelkaufmanns keinen erheblichen Wettbewerbsverstoß darstellt und deshalb nicht abmahnfähig sind.
Seit dem 01.01.2007 müssen auch E-Mails, Faxe und Postkarten die Geschäftsbriefe ersetzen, z.B. Auftragsbestätigungen, Angebote etc. ebenso wie alle übrigen Geschäftsbriefe die gesetzlichen Pflichtangaben enthalten.
Zu diesen zählen z.B. bei der GmbH:
- der vollständige Firmennamen in Übereinstimmung mit dem im Handelsregister eingetragenen Wortlaut;
- Rechtsform der Gesellschaft;
- Sitz der Gesellschaft;
- Registergericht sowie die Handelsregister-Nummer;
- alle Geschäftsführer und - sofern die Gesellschaft einen Aufsichtsrat gebildet und dieser einen Vorsitzenden hat - den Vorsitzenden des Aufsichtsrates mit Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen.
Zum 22. Mai 2007 ist auch eine Reform der Gewerbeordnung (GewO) in Kraft getreten. Demnach müssen auch die sonstigen Gewerbetreibenden auf ihren Geschäftsbriefen Pflichtangaben aufführen, vgl. den Überblick bei der IHK Frankfurt a.M. .
In dem vom OLG Brandenburg entschiedenen Fall Az.: 6 U 12/07 gab der Beklagte - ein Einzelkaufmann - auf seinen Geschäftsbriefen seine Firma, seine Anschrift und seine Telefonnummer an, nicht jedoch die Person des Inhabers mit Vor- und Zunamen. Der abgemahnte Beklagte gab zwar eine Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, die Abmahnkosten zu bezahlen.
Über deren Ersatzfähigkeit hatte das OLG Brandenburg zu entscheiden.
Das Gericht sah die fehlende Pflichtangabe auf dem Geschäftsbrief als eine Wettbewerbsverletzung an. Der Wettbewerbsverstoß sei jedoch unerheblich. Gemäß § 3 UWG können unerhebliche Verstöße nicht verfolgt werden können.
Der Senat wies jedoch ausdrücklich darauf hin, dass die Klägerin nicht vorgetragen hat, um was für ein Schreiben es …
Angaben auf Geschäftsbriefen und Rechnungen I
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