OLG Brandenburg: Wahl des Gerichtsorts als Kriterium für Rechtsmissbrauch

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.09.2009, Az. 6 W 128/09 § 8 UWG Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass folgende tatsächliche Vermutung für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs gilt: Die Antragstellerin habe einen von der Antragsgegnerin weit entfernten Gerichtsort gewählt. Dies ließe nur den Schluss zu, dass sie vor dem ihr nächstgelegenen Gericht Dresden nicht als Vielabmahnerin auffallen und/oder die Rechtsverteidigung für die Antragsgegnerin kostenspieliger machen wolle. Darüber hinaus drohe der Antragstellerin kein nennenswerter Schaden aus dem Verhalten der Antragsgegnerin. Diese wurde wegen fehlender Informationen im Impressum abgemahnt. Dass die Antragsgegnerin dadurch auf Kosten der Antragstellerin zusätzliche Kunden gewinne, scheine aber ausgeschlossen. Deshalb spreche die tatsächliche Vermutung für die alleinige Absicht der Generierung von Rechtsverfolgungskosten durch die Antragstellerin. Auch andere Gerichte haben die Ausnutzung des so genannten fliegenden Gerichtsstandes bereits als rechtsmissbräuchlich eingestuft (Links: LG Hamburg, KG Berlin).

Oberlandesgericht Brandenburg

Beschluss

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. Juni 2009 (12 O 208/09) wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten werben im Internet für den Kauf von Automobilen. Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin nach vorheriger erfolgloser Abmahnung im Wege der einstweiligen Verfügung - zu erlassen wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung - untersagen lassen wollen, im Rahmen einer Internetpräsentation zur Anbieterkennzeichnung des in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft betriebenen Unternehmens nicht den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen ist, die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten, Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikationen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, das Handelsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer sowie Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes anzugeben, wie insbesondere unter www.g….info , www.r…-g….de und www.m….de erfolgt.

Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an einer Wiederholungsgefahr. Die Antragsgegnerin habe nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin das beanstandete Verhalten aufgegeben und bis zum Erlass des den Verfügungsantrag zurückweisenden Beschlusses - also in einem Zeitraum von 23 Tagen - nicht wiederholt.

Gegen die Zurückwei…

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Themen: Hamburg , Oberlandesgericht , Urteile & Beschlüsse , Brandenburg , Dresden , KG Berlin , Frankfurt Oder , Olg Brandenburg
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 6. Oktober 2009 auf http://damm-legal.de.

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