OLG Brandenburg: Wahl des Gerichtsorts als Kriterium für Rechtsmissbrauch
OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.09.2009, Az. 6 W 128/09 § 8 UWG Das OLG hat entschieden, dass folgende tatsächliche Vermutung für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs
gilt: Die Antragstellerin habe einen von der Antragsgegnerin weit entfernten Gerichtsort gewählt. Dies ließe nur den Schluss zu, dass
sie vor dem ihr nächstgelegenen Gericht nicht als
Vielabmahnerin auffallen und/oder die Rechtsverteidigung für die Antragsgegnerin kostenspieliger machen wolle. Darüber hinaus drohe
der Antragstellerin kein nennenswerter Schaden aus dem Verhalten der Antragsgegnerin. Diese wurde wegen fehlender Informationen im
Impressum abgemahnt. Dass die Antragsgegnerin dadurch auf Kosten der Antragstellerin zusätzliche Kunden gewinne, scheine aber
ausgeschlossen. Deshalb spreche die tatsächliche Vermutung für die alleinige Absicht der Generierung von Rechtsverfolgungskosten
durch die Antragstellerin. Auch andere Gerichte haben die Ausnutzung des so genannten fliegenden Gerichtsstandes bereits als
rechtsmissbräuchlich eingestuft (Links: LG Hamburg, KG Berlin).
Brandenburg
Beschluss
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. Juni
2009 (12 O 208/09) wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten werben im Internet für den Kauf von Automobilen. Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin nach vorheriger
erfolgloser Abmahnung im Wege der einstweiligen Verfügung - zu erlassen wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung -
untersagen lassen wollen, im Rahmen einer Internetpräsentation zur Anbieterkennzeichnung des in der Rechtsform einer
Kommanditgesellschaft betriebenen Unternehmens nicht den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen ist, die Rechtsform,
den Vertretungsberechtigten, Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikationen ermöglichen,
einschließlich der Adresse der elektronischen Post, das Handelsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende
Registernummer sowie Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes anzugeben, wie insbesondere unter
www.g….info , www.r…-g….de und www.m….de erfolgt.
Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an einer Wiederholungsgefahr. Die Antragsgegnerin habe
nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin das beanstandete Verhalten aufgegeben und bis zum Erlass des den Verfügungsantrag
zurückweisenden Beschlusses - also in einem Zeitraum von 23 Tagen - nicht wiederholt.
Gegen die Zurückwei…
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