OLG Brandenburg: Verwirkung des Unterhalts bei kurzer Ehedauer und Vereitelung des Umgangsrechts
Die kurze Ehedauer oder die eindeutige Vereitelung der Umgangskontakte kann zur Verwirkung des Betreuungsunterhaltes. Dies hat das OLG Brandenburg entschieden.
1. SachverhaltDie Parteien waren verheiratet und hatten ein gemeinsames Kind. Aufgrund einer Beziehung – dessen Dauer streitig war – hatte die Ehefrau noch ein zweites Kind (“Tochter D.”) mit einem anderen Mann. Die Ehe dauerte nur 2 Jahre und 4 Monate. Noch während der Ehe hat sich die Antragstellerin es zugelassen, dass während der bestehenden Ehe mit dem Antragsgegner nach der Geburt der Tochter D. ein Foto der Antragstellerin mit den beiden Töchtern L. und D. sowie dem Kindesvater von D. in der Ortspresse veröffentlicht worden ist. Unter dem dem Bild stand ein Text: „Nun zu fünft“. Zusätzlich stand der volle Namen der Kindesmutter, der Vorname der Kinder und der volle Namen des Kindesvaters von der Tochter D. Darüber hinaus verweigerte die Ehefrau trotz gerichtlicher Entscheidungen das Umgangsrecht für die eheliche Tochter. Die Ehefrau beantragte für sich Unterhalt wegen Betreuung der Tochter. Das Amtsgericht lehnte diesen Anspruch ab. Dagegen legte die Antragstellerin Beschwerde ein.
2. Rechtlicher HintergrundUnter welchen Voraussetzungen nachehelicher Unterhalt verwirkt werde kann, ist in §1579 BGB geregelt.
Gemäß §1579 Nr. 1 BGB kann der Unterhalt wegen einer kurzen Ehedauer verwirkt sein. Gemäß §1579 Nr. 7 BGB kann ein Unterhaltsanspruch eingeschränkt, herabgesetzt oder befristet werden, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt. Der BGH hat u.a. im Jahr 2007 bestätigt, dass eine Umgangsvereitelung zur einer Einschränkung des Unterhaltsanspruchs führen könne (BGH vom 14.02.2007; Az.: XII ZR 158/04). Dazu müsse eine massive und fortgesetzte Vereitelung des Umgangs zwischen Umgangsberechtigten und Kind vorliegen. Doch dazu müsse derjenige, der sich darauf beruft, die gesamten Umstände darlegen und beweisen (BGH a.a.O).
3. Beschluß des OLG Brandenburg vom 12.01.2011 – 9 WF 383/09 (PKH)Das OLG wies die Beschwerde zurück. Der Unterhalts sei verwirkt.
a) Zunächst stellte es klar, daß der rückständige Unterhalt nicht mehr geltend gemacht wurde, weil zwischen Geltendmachung und Prozesskostenhilfeantrag mehr als ein Jahr liege. Dazu führt das OLG aus:
“Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht und der Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf eingerichtet hat, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (BGHZ 105, 290; BGH, NJW 2008, 2254). Die Einwendung der Verwirkung hat der Antragsgegner erhoben. Er bezieht sich auf den Ablauf des Ze…
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