OLG Brandenburg: Verwendung fremder Fotos

Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat mit Urteil vom 3. Februar 2009 – AZ: 6 U 58/08 – eigentlich nichts Neues entschieden, sondern ein Urteil aus der I. Instanz vor dem Landgericht (LG) Potsdam korrigiert und damit die bestehende Rechtsprechung zum Schutz der Urheber und ihrer Ansprüche gegen unberechtigte Nutzungen von urheberechtlich geschützten Werken bestätigt.

Der Beklagte hatte als privater Verkäufer auf einer Internethandelsplattform im Rahmen einer Online-Auktion einen gebrauchten GPS-Empfänger zum Verkauf angeboten und sein Angebot mit einem Lichtbild des GPS-Empfängers versehen. Der Kläger mahnte den Beklagten mit der Begründung ab, dass das vom Beklagten in der Online-Auktion verwendete Lichtbild des GPS-Empfängers von ihm erstellt worden sei und der Beklagte durch seine Verwendung seine urheberrechtlichen Nutzungsrechte verletze. Dafür verlangte er Schadensersatz in Form fiktiver Lizenzgebühren sowie die Übernahme der Anwaltskosten für die Abmahnung in Höhe von 459,40 €. Der Beklagte lehnte dies mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 26.11.2007 ab.

Der Beklagte hatte zunächst erfolgreich die Urheberschaft des Klägers bestritten und deswegen in I. Instanz obsiegt.

Auf seine Berufung hin wurde das erstinstanzliche Urteil größtenteils aufgehoben und der Beklagte dazu verurteilt, an den Kläger eine fiktive Lizenzgebühr iHv. “nur” € 40,00 zu zahlen sowie Anwaltskosten iHv. € 100,00 zu erstatten. Das OLG Brandenburg erachtete eine relativ geringe Lizenzgebühr für angemessen, da das Bild unstreitig nur wenige Tage abrufbar war. Der Beklagte wurde auch dazu verpflichtet, die Abmahnkosten des Klägers zu ersetzen. Allerdings deckelte das Gericht die Höhe der Kosten in Anwendung des § 97a Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) auf € 100,00, weil der Beklagte das Foto lediglich für einen Privatverkauf verwendet habe und daher die Rechtsverletzung des Klägers nicht erheblich gewesen sei. Dazu führt das OLG Brandenburg in seinen Entscheidungsgründen aus:

“Die vier genannten Voraussetzungen liegen hier vor. Der Beklagte hat bislang keine identischen oder in ihrem Kern im Wesentlichen gleich gelagerten Verletzungshandlungen im Verhältnis zum Kläger bega…

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Themen: Rechtsprechung , Anwalt , Foto , Internet , Berlin , Abmahnung , Urteil , Urheber , Landgericht , Brandenburg , Urhg , Potsdam , Olg Brandenburg , TV , Olg Brandenburg 6 U 58 08

Erschienen 26. März 2009 auf http://sewoma.de/berlinblawg.

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