Namens Und Auftrags: Namens und im Auftrag
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OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.09.2011, Az. 6 W 51/11 § 3 ZPO, § 32 Abs. 2 RVG, § 50 GKG, § 53 Abs. 1 GKG, § 68 Abs. 1 S.1 GKG
Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass eine von der Antragstellerin (einer einstweiligen Verfügung) eingelegte Streitwertbeschwerde, die eine Heraufsetzung des vom Landgericht festgesetzten Streitwertes zum Ziel hat, mangels Beschwer unzulässig ist. Die Antragstellerin könne, weil sich aus der Wertfestsetzung die Höhe der dem Gericht und ihren Verfahrensbevollmächtigten geschuldete Vergütung bemesse, nur durch eine zu hohe Streitwertfestsetzung beschwert sein. Hier werde demgegenüber mit dem Rechtsmittel geltend gemacht, die Streitwertfestsetzung sei zu niedrig. Im Falle des Erfolgs dieser Beschwerde würde die Antragstellerin sowohl dem Gericht als auch ihren Verfahrensbevollmächtigten höhere Gebühren schulden. Für eine mit diesem Ziel eingelegte Beschwerde besteht kein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin. Durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung könnten allenfalls die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin beschwert sein, weil sie dazu führen würde, dass ihre Vergütung zu niedrig ausfallen würde. Die Verfahrensbevollmächtigten wären auch berechtigt, dies in eigenem Namen geltend zu machen. Sie hätten jedoch das Rechtsmittel nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Antragstellerin eingelegt, wie sich aus dem Umstand ergibt, dass in der Rechtsmittelschrift immer nur von der “Beschwerdeführerin” die Redesei , womit allein die Antragstellerin gemeint sein konnte. Zum Volltext der Entscheidung:
Oberlandesgericht Brandenburg
Beschluss
In dem Verfahren der einstweiligen Verfügung
…
hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch … am 13.09.2011 beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die im Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 26.4.2011, Az. 3 O 102/11 erfolgte Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen.
Das Streitwertbeschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 13.04.2011 den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel beantragt, dem Antragsgegner den Abschluss des Vergabeverfahrens “Bereich AM B., Fahrbahnmarkierungsarbeiten auf Beton- und Asphaltfahrbahnen, Abrufvertrag 2011″ durch Zuschlag an ein anderes Unternehmens als die Antragstellerin zu untersagen.
In diesem Vergabeverfahren, in dem der Auftrag aufgrund des Preises als alleinigem Wertungskriterium vergeben werden sollte, war die Antragstellerin mit dem Angebot über 54.777,28 EUR brutto die preisgünstigste Bieterin. Auftraggeber sollte ausweislich der Aufforderung zur Angebotsabgabe die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Antragsgegner, sein.
Die Antragstellerin hatte den vorläufigen Streitwert mit (1/3 von 54.777,28 EUR) 18.259,09 Euro b…
» Vollständiger ArtikelErschienen 24. November 2011 auf http://damm-legal.de.
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