OLG Brandenburg - Regelvermutung: Umgang dient dem Kindeswohl; Einschränkungen sind eingehend zu begründen

Mit einer weiteren Entscheidung hat das OLG Brandenburg das Umgangsrecht von Kindern mit beiden Elternteilen gestärkt. Der Sachverhalt: Die nichtverheirateten Eltern haben eine neunjährige Tochter. Sie leben seit fünf Jahren getrennt. Ab der Trennung bemüht sich der Vater ständig um Umgang. Seit drei Jahren hat kein Umgang mehr stattgefunden. Die Mutter verweigert den Umgang, weil das Kind ihn nicht möchte; das Kind habe beim letzten Umgang den Vater alkoholisiert erlebt. Mit Urteil vom 20. 07. 2010, Aktenzeichen 10 UF 25/10 = BeckRS 2010, 17507 stellt das OLG fest: § 1626 BGB stellt eine Regel auf. Der Umgang mit beiden Elternteilen dient grundsätzlich dem Kindeswohl. Ausnahmen von dieser Regel müssen gut und eingehend begründet sein, sonst verstoßen sie gegen Art. 6 II S. 1 GG Das gilt insbesondere für den Ausschluss des Ferienumgangs ( BVerfG FamRZ 2005, 871), für die Bestimmung eines bestimmten Ortes der Kontaktaufnahme (BVerfG FamRZ 2007, 105), für ein Übernachtungsverbot, für die Anordnung eines begleitenden Umgangs, aber auch für die Anordnung einer Umgangspflegschaft. Der ablehnende Wille eines neunjährigen Kindes steht dem Umgang per se nicht entgegen, vor allem dann nicht, wenn es längere Zeit nicht zu einem Umgang gekommen ist. Sollen Befürchtungen im Hinb…

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Themen: GG , Brandenburg , Olg Brandenburg , Kindeswohl , Ausschluss , Umgang , § 1626 Bgb

Erschienen 3. August 2010 auf http://fokus-familienrecht.blogspot.com.

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