OLG Brandenburg: Kosten der Rücksendung beim Widerrufsrecht
Was war passiert?Ein Händler für Kfz-Zubehör verwendete in den AGB auf seinem Internetauftritt folgende Klausel:
„Der Käufer hat nach einem Widerruf die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten Ware entspricht und
wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn der Käufer bei einem höheren Preis der
Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht hat.
Anderenfalls ist die Rücksendung für den Käufer kostenfrei.“
Der Händler wollte somit die Kostenabwälzung vereinbaren und orientierte sich inhaltlich an dem gesetzlichen Muster für die
Widerrufsbelehrung.
Ein Mitbewerber beanstandete die Klausel dennoch als wettbewerbswidrig, da dem Verbraucher nur die regelmäßigen Kosten auferlegt
werden dürften und die Klausel des Händlers nicht auf diese regelmäßigen Kosten beschränkt sei.
Wie entschied das OLG Brandenburg?Die Brandenburger Oberlandesrichter (Urteil vom 22.02.2011 – Az. 6 U 80/10) teilten die Auffassung
des Mitbewerbers und verurteilten den Händler, die Verwendung der Klausel zu unterlassen, da die Klausel wettbewerbswidrig sei.
Zwar würde die Formulierung „die Kosten der Rücksendung“ im Rahmen der Widerrufsbelehrung ausreichen, da diese dem gesetzlichen
Muster entspreche. Für die erforderliche vertragliche Vereinbarung genüge dies aber nicht. Da die Klausel generell von „Kosten der
Rücksendung“ sprec…
» Vollständiger Artikel