OLG Brandenburg erlaubt gewerbliche Fotos von Sanssouci
Presserecht aktuell | 18. Februar 2010 — In dem Rechtstreit, ob gewerbliche Aufnahmen von Sanssouci ohne Zahlung einer Gebühr an die Stiftung Preußische Schlösser und G…
Drei Urteile des Brandenburgischen Oberlandesgerichts haben kürzlich in Fotografenkreisen Beachtung gefunden. Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg wollte zwei Bildagenturen und einen Fotografen an der gewerblichen Verbreitung von Außenaufnahmen ihrer Parkanlagen und Schlösser hindern und verlangte zudem Schadensersatz. Hierfür sah das Oberlandesgericht keine Anspruchsgrundlage. Es führte aus, dass kein Vorrecht der Eigentümerin besteht, das Bild ihres Eigentums zu verwerten. Vielmehr stehe Fotografen und Filmemachern das Recht zu, den wirtschaftlichen Nutzen aus ihren Fotos und Filmen zu ziehen. Die Entscheidungen 5 U 12/09, 5 U 13/09 und 5 U 14/09 vom 18. Februar 2010 liegen mittlerweile im Volltext vor.
Keine PanoramafreiheitDem Gericht zufolge streitet die in § 59 UrhG normierte Panoramafreiheit nicht für die Fotografen. Bekanntlich
dürfen Werke, die sich bleibend an öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen befinden, kostenfrei abgelichtet, vervielfältigt und verbreitet werden. […] Neben Denkmälern und Skulpturen im öffentlichen Raum sind damit auch im Privateigentum stehende Kunstgegenstände erfasst, die von der Straße aus zu sehen sind.
Dem hält der Senat entgegen, dass die streitgegenständlichen Ablichtungen großteils Objekte zeigen, die nur innerhalb der Parkanlagen zu sehen sind:
Die Parkanlagen der Klägerin und [die] darin befindlichen Wege, von welchen aus die Aufnahmen getätigt worden sind, sind nicht als öffentliche zu qualifizieren. […] Die bestimmungsgemäße Zugänglichkeit der umzäunten Parkanlagen für die Öffentlichkeit durch die tagsüber geöffneten Tore reicht hierfür nicht aus. […] Das Erscheinungsbild der Parkanlagen mit seinen Bauwerken grenzt sich als geschlossenes Ensemble von den sie umgebenden städtischen Bereichen ab. Die bestimmungsgemäße Nutzung durch die Öffentlichkeit ist gekennzeichnet durch erholungs-, bildungs- und kulturelle Zwecke. Die Wege innerhalb der Parkanlagen dienen auch nicht dem allgemeinen Verkehr[,] sondern haben die Funktion, den Parkbesucher zu den einzelnen, den Park gestaltenden Elementen, hinzuführen.
Hinzu kommt, dass der hinter § 59 UrhG stehende rechtfertigende Gedanke, ein an einem öffentlichen Ort aufgestelltes Werk sei der Allgemeinheit gewidmet, auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles keine Anwendung finden kann. Die in den Parkanlagen liegenden Gebäude dienten zum Zeitpunkt ihrer Errichtung der Nutzung durch die königliche bzw. kaiserliche Familie und sollten nicht der Öffentlichkeit zugänglich sein.
Kein Vorrecht des Eigentümers an der VerwertungGleichwohl steht dem Eigentümer nach den Urteilssprüchen auch kein Vorrecht an der Verwertung der in seinem Eigentum stehenden Sachen zu:
Wollte man dies anders sehen, so würde das Eigentum an einer Sache dazu führen, da nahezu die gesamte Erdo…
» Vollständiger ArtikelErschienen 3. März 2010 auf http://anwaltniemeyer.de.
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