OLG Brandenburg: GmbH & Co. KG muss im Impressum nicht ihre Komplementär-GmbH angeben

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.09.2009, Az. 6 W 141/09 §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Satz 1 UWG

Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass ein Onlinehändler, der in Form einer GmbH & Co. KG firmiert, nicht dazu angehalten ist, im Rahmen seines Impressums die Komplementär-GmbH und den Namen von deren Geschäftsführer anzugeben. Hinsichtlich der Beeinträchtigung der Entscheidungsmöglichkeiten der Verbraucher und anderen Marktteilnehmer sei weder ersichtlich noch durch Darlegung besonderer Umstände belegt worden, dass das Fehlen der genannten Angaben das Verbraucherverhalten relevant beeinflussen könne. Dass ein Verbraucher durch die fehlenden Angaben dazu veranlasst werden könne, ein Automobil gerade bei der Antragsgegnerin zu kaufen, erscheine abwegig. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin führten auch die fehlenden Angaben nicht zu einer relevanten Täuschung über für eine Kaufentscheidung wesentliche Haftungsverhältnisse innerhalb der Antragsgegnerin.

Soweit die Antragstellerin auf die Verletzung der Vorschriften des Telemediengesetzes (TMG) hingewiesen habe, sei zu berücksichtigen, dass diese Vorschriften ihrem Sinn und Zweck nach Verbraucher schützen sollten, die per Mausklick kaufen, also mit ihren Vertragspartnern ausschließlich über das Internet verkehren und deshalb auf die im TMG verlangten genauen Angaben angewiesen seien. Die von der Antragstell…

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Themen: Impressum , Verbraucherschutz , Urteil , Oberlandesgericht , Urteile & Beschlüsse , Brandenburg , Gmbh & Co. KG , Komplementär , Olg Brandenburg , Anbieterkennzeichng
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 8. Oktober 2009 auf http://damm-legal.de.

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