OLG Brandenburg: Das gesetzliche Widerrufsrecht kann auch freiwillig eingeräumt werden
OLG Brandenburg, vom 06.04.2011, Az. 7 U 137/10 §§ 355;
357; 738 Abs 1 BGB
Das OLG hat entschieden, dass das für
bestehende auch freiwillig, nämlich vertraglich eingeräumt werden kann. Das Problem ist alt bekannt.
Die Versuche, die
dann durch einen entsprechenden Zusatz nur auf Verbraucher zu beschränken, haben in der jüngeren Vergangenheit ungewollte
Konsequenzen gehabt (vgl. LG Kiel, hier). Zum Volltext der Entscheidung, für welche die Revision zugelassen wurde: Brandenburgisches
Oberlandesgericht
Urteil
…
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22.6.2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts
teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 17.11.2009 sowie das Anerkenntnis- und
Vorbehaltsurteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 24.3.2009 werden aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Forderung der Klägerin gegen den Beklagten aus rückständigen Gesellschaftereinlagen von Dezember 2007
bis November 2008 in Höhe von 341,25 € sowie aus der rückständigen Einmaleinlage in Höhe von 6.300 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.11.2008 als Rechnungsposten im Rahmen der Berechnung des
Abfindungsanspruchs des Beklagten einzustellen ist.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Die Kosten der Säumnis des Beklagten in erster Instanz trägt der Beklagte.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweiligen Gegenpartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Gegenpartei vor der Zwangsvollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Beklagte unterzeichnete am 15.3.2007 eine Beitrittserklärung zur Beklagten, die eine Einmaleinlage von 6.000 € zuzüglich 5 % Agio
(300 €), also insgesamt 6.300 € sowie eine Ratenzahlung von 25 € zuzüglich 5 % Agio (1,25 €) ab dem 15.4.2007 vorsah.
Die Klägerin hat den Beklagten auf Einzahlung der Einmaleinlage zuzüglich Agio sowie auf Zahlung weiterer 341,25 € ausstehender
Rateneinlagen nebst Agio für die Zeit von April 2007 bis November 2008 in Anspruch genommen.
Der Beklagte hat behauptet, er habe seine Beteilig…
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