OLG Brandenburg: Das gesetzliche Widerrufsrecht kann auch freiwillig eingeräumt werden
OLG Brandenburg, vom 06.04.2011, Az. 7 U 137/10 §§ 355;
357; 738 Abs 1 BGB
Das OLG hat entschieden, dass das für
bestehende auch freiwillig, nämlich vertraglich Unternehmen
eingeräumt werden kann. Das Problem ist alt bekannt. Die Versuche, die dann durch einen entsprechenden Zusatz nur auf Verbraucher zu beschränken,
haben in der jüngeren Vergangenheit ungewollte Konsequenzen gehabt (vgl. LG Kiel, hier). Zum Volltext der Entscheidung, für welche
die Revision zugelassen wurde: Brandenburgisches Urteil … Der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichs hat … durch … für
Recht erkannt: Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22.6.2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des
Landgerichts teilweise abgeändert und wie folgt neu
gefasst: Das Versäumnisurteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 17.11.2009 sowie das Anerkenntnis-
und Vorbehaltsurteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 24.3.2009 werden aufgehoben. Es wird
festgestellt, dass die Forderung der Klägerin gegen den Beklagten aus rückständigen Gesellschaftereinlagen von Dezember 2007 bis
November 2008 in Höhe von 341,25 € sowie aus der rückständigen Einmaleinlage in Höhe von 6.300 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.11.2008 als Rechnungsposten im Rahmen der Berechnung des
Abfindungsanspruchs des Beklagten einzustellen ist. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung des
Beklagten zurückgewiesen. Die Kosten der Säumnis des Beklagten in erster Instanz trägt der Beklagte. Die weiteren Kosten des
Rechtsstreits in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird
nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweiligen Gegenpartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrages abzuwenden, sofern nicht die Gegenpartei vor der Zwangsvollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird
zugelassen. Gründe I. Der Beklagte unterzeichnete am 15.3.2007 eine Beitrittserklärung zur Beklagten, die eine Einmaleinlage von
6.000 € zuzüglich 5 % Agio (300 €), also insgesamt 6.300 € sowie eine Ratenzahlung von 25 € zuzüglich 5 % Agio (1,25 €) ab dem
15.4.2007 vorsah. Die Klägerin hat den Beklagten auf Einzahlung der Einmaleinlage zuzüglich Agio sowie auf Zahlung weiterer 341,25 €
ausstehender Rateneinlagen nebst Agio für die Zeit von April 2007 bis November 2008 in Anspruch genommen. Der Beklagte hat behauptet,
er habe seine Beteiligung innerhalb der ihm eröffneten Widerrufsfrist von zwei Wochen mit Schreiben vom 26.3.2007, das er am
27.3.2007 an die Klägerin faxte, widerrufen. Zum Beweis der Absendung des Fax bezieht sich der Beklagte auf den Zeugen B… B…. Am
24.3.2009 hat die…
»
Vollständiger Artikel