OLG Brandenburg: Fehlende Pflichtangaben in Geschäftsbriefen und eMails kein Wettbewerbsverstoß

Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 10.07.2007 - 6 U 12/07 entschieden, dass kein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn es ein Gewerbetreibender in seinen Geschäftsbriefen unterlässt seinen Vor- und Zunamen anzugeben. Ein solcher Verstoß gegen § 15b GewO ist - so das Gericht - nicht wettbewerbswidrig, da jedenfalls die Bagatellgrenze nicht überschritten wird und dieser Verstoß nicht geeignet ist, einen Wettbewerbsvorteil zu begründen. Offen lässt das Gericht leider die Frage, ob ein Verstoß gegen § 15b GewO bzw. die handels- und gesellschaftsrechtlichen Vorschriften über Pflichtangaben in Geschäftsbriefen bzw. eMails in den §§ § 37a HGB, § 80 AktG oder § 35a GmbHG überhaupt einen Wettbewerbsverstoß begründen können. Richtigerweise ist dies zu verneinen, da es sich dabei um bloße Ordnungsschriften handelt. OLG Brandenburg, Urteil vom 10.07.2007 - 6 U 12/07 Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: In dem Rechtsstreit [...] gegen [...] hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. König, den Richter am Oberlandesgericht Kuhlig und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwonke [...] im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, in dem Schriftsätze bis zum 19.6.2007 eingereicht werden konnten, für R e c h t erkannt: Auf die Berufung des Beklagten wird das am 11.01.2007 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam – 51 O 151/06 – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Klägerin beansprucht von dem Beklagten den Ersatz ihr entstandener Abmahnkosten. Die Parteien sind in der Baubranche tätig. Die Klägerin ist eine GmbH, der Beklagte betreibt unter einer Firma ein einzelkaufmännisches Unternehmen. Der Beklagte gab auf seinen Geschäftsbriefen seine Firma, seine Anschrift und seine Telefonnummer an, jedenfalls auf einem einer Geschäftsbriefe fehlt die Angabe der Person des Inhabers des Unternehmens mit Vor und Zunamen. Die Klägerin mahnte den Beklagten deswegen mit Schreiben vom 5.10.2006 (Bl. 6-8 d. A.) ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Übernahme der durch die Einschaltung ihres Verfahrensbevollmächtigten entstandenen Kosten auf. Der Beklagte gab mit Schreiben vom 9.10.2006 (Bl. 9-10 d. A.) ohne Anerkennung einer echtspflicht eine gegenüber der Abmahnung eingeschränkte Unterlassungserklärung ab und erklärte, dass er die Abmahnkosten nicht übernehmen werde. Die Klägerin übersandte dem Beklagten unter dem 10.10.2006 (Bl. 11-12 d. A.) eine Gebührenrechnung für die Abmahntätigkeit ihres Rechtsanwalts über 859,80 €, der ein Streitwert von 20.000 € zu Grunde liegt. Der Beklagte beglich diese Rechnung nicht. Die Klägerin hat gemeint, sie habe den Beklagten zu Recht abgemahnt, weil ein Wettbewerbsverstoß vorgelegen habe. Die Klägerin hat beantragt, den…

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Erschienen 31. Juli 2007 auf http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/.

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