OLG Brandenburg erlaubt gewerbliche Fotos von Sanssouci
In dem Rechtstreit, ob gewerbliche von ohne Zahlung einer Gebühr an die Stiftung
Preußische Schlösser und Gärten zulässig sind, hat das Oberlandesgericht Brandenburg jetzt für die Fotografen entschieden und auch
das gewerbliche Fotografieren erlaubt.
Zur Begründung führt das Gericht unter anderem aus, dass die Stiftung, im Gegensatz zu Privatpersonen keine Möglichkeit habe, sich
gegen das Fotografieren zu wehren, da die Anlage der Öffentlichkeit offensteht und solange sich der Fotograf ordentlich beträgt und
die Anlage nicht beschädigt das Fotografieren, auch zu gewerblichen Zwecken geduldte werden muss.
Die Pressemitteilung im Volltext:
Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg nimmt in drei Verfahren einen Fotografen und zwei Fotoagenturen auf
Unterlassung der gewerblichenVerbreitung von Ablichtungen der ihr von den Ländern Berlin und Brandenburg zu Eigentum und zu
Verwaltungszwecken übertragenen Parkanlagen und Schlösser in Anspruch. Außerdem begehrt sie deswegen Schadensersatz.
Der Streit betrifft Fotos und Filme, die in und von den Parkanlagen der Stiftung aus gefertigt worden sind, dagegen nicht
Innenaufnahmen in den Gebäuden. Der Fotograf hatte eine DVD erstellt, die u. a. die Parkanlagen und Schlösser und weitere historische
Gebäude in Potsdam zeigen. Die Fotoagenturen hatten in einem Bildportal für Print-Medien im Internet Bilder von den Parkanlagen und
Außenansichten der Schlösser zum Download gegen Gebühren bereit gestellt.
Die Stiftung vertritt die Ansicht, aus ihrem Eigentum an den Kulturobjekten lasse sich ihr ausschließliches Recht an Fotos und deren
gewerblichen Verwertung herleiten.
Außerdem habe sie seit 2005 durch ihre Parkordnung ein unter Erlaubnisvorbehalt stehendes Verbot der Fertigung von Foto- und
Filmaufnahmen zu gewerblichen Zwecken verhängt. Jeder Besucher, der an Tafeln mit entsprechenden Hinweisen vorbei die Parkanlagen
betrete, sei an diese ausgehängten Bedingungen gebunden.
Das Landgericht hat durch Urteile vom 21.11.2008
allen drei Klagen stattgegeben.
Auf die dagegen eingelegten Berufungen hat der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts mit am 18.2.2010 verkündeten
Urteilen die Klagen der Stiftung abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat zur Begründung ausgeführt, es gebe kein Vorrecht des Eigentümers, das Bild seines Eigentums zu verwerten.
Vielmehr habe der Fotograf oder der Filmemacher das Recht, den wirtschaftlichen Nutzen aus seinen Fotos und Filmen zu ziehen.
Anderenfalls wäre risikofreies Fotografieren und Filmen nur noch in den eigenen vier Wänden und auf hoher See möglich. Wer nicht
wolle, dass sein E…
» Vollständiger Artikel