OLG Brandenburg: Eine fehlende Namensangabe auf dem Geschäftsbrief ist kein Wettbewerbsverstoß

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.07.2007, Az. 6 U 12/07 §§ 3, 4 Nr. 11, 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, 15b Abs. 1 GewO

In dem vom OLG Brandenburg zu entscheidenden Fall hatte ein Einzelkaufmann, der unter einer Firma in der Baubranche tätig war, auf einem Geschäftsbrief die Angabe seines Vor- und Zunamens vergessen und wurde von einer Konkurrentin abgemahnt. Alle anderen Pflichtinformationen wurden korrekt angegeben. Das Oberlandesgericht entschied, dass die Abmahnkosten durch den Abgemahnten nicht zu ersetzen waren, da durch die fehlende Namensangabe auf einem einzelnen Geschäftsbrief kein Wettbewerbsverstoß vorgelegen habe. Zwar sei der Abgemahnte nach der Gewerbeordnung verpflichtet, vollständige Angaben zu machen, bei Auslassen der Namensangabe entstünde ihm jedoch kein Wettbewerbsvorteil. Zu beachten ist, dass es sich hier um einen Einzelfall handelt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass eine andere Entscheidung gefallen wäre, hätte der Abgemahnte auf jeglicher Geschäftskorrespondenz seinen Namen nicht angegeben. Inwieweit diese Entscheidung für Geschäftskorrespondenz per E-Mail relevant sein könnte, war vom OLG Brandenburg nicht auiszuführen. Dies ist nach § 37a HGB der Fall; als Geschäftsbriefe sind auch E-Mails zu zählen.

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Urteil

In dem Rechtsstreit

gegen

hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch … im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, in dem Schriftsätze bis zum 19.06.2007 eingereicht werden konnten, für R e c h t erkannt:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 11.01.2007 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam – 51 O 151/06 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

Die Klägerin beansprucht von dem Beklagten den Ersatz ihr entstandener Abmahnkosten. Die Parteien sind in der Baubranche tätig. Die Klägerin ist eine GmbH, der Beklagte betreibt unter einer Firma ein einzelkaufmännisches Unternehmen. Der Beklagte gab auf seinen Geschäftsbriefen seine Firma, seine Anschrift und seine Telefonnummer an, jedenfalls auf einem seiner Geschäftsbriefe fehlt die Angabe der Person des Inhabers des Unternehmens mit Vor- und Zunamen.

Die Klägerin mahnte den Beklagten deswegen mit Schreiben vom 05.10.2006 (Bl. 6-8 d. A.) ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Übernahme der durch die Einschaltung ihres Verfahrensbevollmächtigten entstandenen Kosten auf.

Der Beklagte gab mit Schreiben vom 9.10.2006 (Bl. 9-10 d. A.) ohne Aner…

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Erschienen 17. Oktober 2008 auf http://damm-legal.de.

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