OLG Brandenburg: Eiliger Rechtsschutz gegen Ebay-Sperrung

Gewerbliche Ebay-Mitglieder stellen zunehmend fest, dass Ebay ihren Account ohne jede Vorwarnung sperrt und sie dann oft schnell vor den Trümmern ihrer wirtschaftlichen Existenz stehen. Die per Fax oder E-Mail mitgeteilte Begründung lautet meistens, dass “der mit Ihnen verbundene Ebay-Name gegen unsere AGB verstoßen hat” oder “mit einem bereits gesperrten Konto in Zusammenhang steht.”

Das Brandenburgische Oberlandesgericht [Beschluss vom 12.11.2008 - 6 W 183/08] hat diesem Vorgehen nun einen Riegel vorgeschoben und dem Antrag eines gesperrten Ebay-Shop-Betreibers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stattgegeben. Der in Luxemburg ansässigen eBay Europe S.à r.l. als Betreiberin wurde damit aufgegeben, das Konto des betroffenen Mitgliedes wieder für den Handel auf der Ebay-Plattform freizuschalten, nachdem das Mitglied glaubhaft dargelegt hatte, dass der Ausschluss von Ebay seine geschäftlichen Aktivitäten erheblich beeinträchtigte und ein Ausweichen auf andere Internetmarktplätze die Folgen der Sperrung nur unvollständig kompensieren konnte.

Gründe für eine Sperrung des Kontos nach § 4 der Ebay-AGB seien nicht ersichtlich - insbesondere die von eBay gegebene Begründung, dass “gegen unsere AGB verstoßen” worden sei, reichte dem Senat nicht aus.

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (LG Potsdam) stand dem antragsgemäßen Erlass der einstweiligen Verfügung nach Auffassung des Senats auch nicht entgegen, dass mit Vollzug der vorliegenden Verfügung die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen wurde. Denn durch die Sperrung sei die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers bedroht gewesen- demgegenüber musste das ohnehin nicht erkennbar berechtigte Interesse Ebays am Ausschluss des Antragsstellers zurückstehen.

Zur weiteren Begründung der einstweiligen Verfügung verwies das Oberlandesgericht auf die Besitzschutzvorschriften der §§ 858 ff. BGB, welche dem Zweck dienten, gerade auch dem Berechtigten die Durchsetzung von Rechtspositionen auf eigene Faust ohne die Inanspruchnahme des von der Rechtsordnung vorgeschriebenen Verfahrens zu verwehren: Selbstjustiz wird von der Rechtsordnung nicht gebilligt.

Diesen Rechtsgedanken hat das Oberlandesgericht Brandenburg nun auch auf die Sperrung von eBay-Accounts übertragen. Ebay entziehe nämlich faktisch dem gesperrten Mitglied eine tatsächlich eingeräumte Marktzugangsmöglichkeit durch eine einer Zwangsvollstreckung ähnliche eigene Maßnahme, ohne dass gegenwärtig eine Rechtfertigung für diese Maßnahme erkennbar sei. Bis zum Beleg eines zur sofortigen Sperre zwingenden Rechtfertigung…

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Themen: Ebay , Konto , Rechtsschutz , Potsdam , Luxemburg , Olg Brandenburg
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 31. Januar 2009 auf http://rheinrecht.wordpress.com.

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