OLG Brandenburg: eBay muss nicht jeden gesperrten Online-Händler wieder freischalten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.01.2009, Az. 12 W 1/09 §§ 935, 938 Abs. 1 940 ZPO, §§ 858 ff. BGB

Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass die unverzügliche Sperrung eines eBay-Mitglieds, hier eines Online-Händlers, durch eBay erfolgen kann, wenn dies nachvollziehbar zur Aufrechterhaltung der Seriosität und Verlässlichkeit des Handelsgeschehens geschieht. Im vorliegenden Fall hatte eBay den Antragssteller gesperrt, weil er sein Konto dazu missbrauchte, Ware für ein gesperrtes Mitglied anzubieten. § 4 Nr. 3 der eBay-AGB untersagt es Mitgliedern, die aufgrund von Verstößen gegen die eBay-Grundsätze ausgeschlossen sind, sich unter einem neuen Mitgliedsnamen erneut anzumelden oder die eBay-Website mit anderen Mitgliedskonten zu nutzen. Die Antragsteller hatten die Vorwürfe bestritten und geltend gemacht, dass der Antragsteller zu 2. mit dem Handel bei eBay seinen Lebensunterhalt bestreite und sein monatlicher Umsatz sich auf 10.000,00 EUR bis 15.000,00 EUR belaufe, so dass die unberechtigte Sperrung des Mitgliedskontos in besonderem Maße eine Existenzgefährdung darstelle. Die Brandenburger Richter führten aus: “Manipulationen am Handelsplatz drohen die Funktionsfähigkeit des gesamten Marktplatzes infolge des Vertrauensverlustes der übrigen Marktteilnehmer zu beeinträchtigen, so dass der Marktplatzbetreiber ein fundamentales und berechtigtes Interesse daran hat, derartige Manipulationen des Marktgeschehens zu unterbinden. Eine entsprechende Sperrbefugnis ist daher grundsätzlich ohne weiteres angemessen i.S.v. § 307 Abs. 2 BGB. Voraussetzung für einen Anspruch auf Aufhebung der Sperrung und Freischaltung der Mitgliedskonten besteht daher nur, wenn seitens der Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass die Antragsgegnerin zu einer solchen Sperrung nicht berechtigt gewesen ist. Eine derartige hinreichende Glaubhaftmachung ist jedoch nicht erfolgt.” Die Entscheidung hebt sich von dem Beschluss des OLG Brandenburg vom 12.11.2008, Az. 6 W 138/08 ab (→ klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Brandenburg); hier war die sofortige Sperrung unberechtigt, da die Verwendung eines Mitgliedsnamens unter Verstoß gegen die eBay-Grundsätze keine sofortige Sperrung zuließ. Brandenburgisches Oberlandesgericht

Beschluss

Der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat durch … für Recht erkannt:

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam vom 16.12.2008, Az. 2 O 438/08, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller zu tragen.

Beschwerdewert: 15.000,00 EUR

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Verfügung die Freischaltung ihrer von der Antragsgegnerin gesperrten Mitgliedskonten.

Nach den Angaben der Antragsteller ist die Antragstellerin zu 1. seit dem 19.03.2003 Nutzer…

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Themen: Ebay , Bgb , Beschluss , Zulässigkeit , Sperrung , Agb , Oberlandesgericht , Urteile & Beschlüsse , Verstoß , Brandenburg , Konto , Mitglied , Mitgliedskonto , Olg Brandenburg , Ebay-news , Gesperrt , Zulässig , Ebay Entsperren Gründe

Erschienen 4. Februar 2009 auf http://damm-legal.de.

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