OLG Brandenburg: Freischaltung eines gesperrten ebay-Accounts
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OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2008, Az. 6 W 138/08 §§ 935, 938 Abs. 1 940 ZPO, §§ 858 ff. BGB
Das OLG Brandenburg hat mit diesem Beschluss deutlich gemacht, dass die unverzügliche Sperrung eines eBay-Mitglieds, hier einem Online-Händler, nicht in jedem Fall nach dem Gutdünken von eBay erfolgen kann. eBay hatte den Händler gesperrt, weil dessen eBay-Name gegen die eBay-AGB verstoßen habe. Dass eBay hieraus ein Recht zur sofortigen Sperrung des Kontos der Antragstellerin zustehen sollte, sei jedoch nicht ersichtlich, so das Oberlandesgericht. Der Handler hatte zuvor täglich über eBay einen Umsatz von 8.000,00 EUR getätigt. Das OLG Brandenburg nahm mit diesem Beschluss die Hauptsache vorweg, erklärte dies jedoch zugleich für zulässig. eBay habe nämlich dem Onlinehändler eine zuvor tatsächlich eingeräumte Marktzugangsmöglichkeit faktisch durch eine einer Zwangsvollstreckung ähnliche eigene Maßnahme entzogen, ohne dass eine Rechtfertigung für diese Maßnahme erkennbar sei. Auch in einem solchen Fall müsse daher bis zum Beleg eines zu sofortiger Sperrung zwingenden Grundes die Herstellung des ursprünglichen Zustandes zunächst wieder angeordnet werden. Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss
In dem Verfahren der einstweiligen Verfügung
… gegen …
hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht … als Einzelrichter am 12.11.2008 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdamm vom 08.10.2008 ( 2O369/08) abgeändert.
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Antragstellerin mit dem Mitgliedsnamen „………..” für den Handel auf der eBay-Plattform freizuschalten.
Die Antragstellerin trägt die außergerichtlichen Auslagen der aus dem Verfahren ausgeschiedenen ursprünglichen Antragsgegnerin …………….. .
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Verfügung mit Ausnahme der Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde; diese fallen der Antragsstellerin zur Last.
Der Wert für das Verfahren der sofortigen Beschwerde wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
I. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts, mit dem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des aus dem Tenor ersichtlichen Inhalts zurückgewiesen worden ist, hat Erfolg.
1. Der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung ist statthaft. Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen eines vertraglichen Verfügungsanspruchs auf Freischaltung des ihr von der Antragstellerin eingeräumten ….-Kontos hinreichend dargelegt. Ein solcher Anspruch steht ihr zu, wenn die Antragsgegnerin - wie die Antragsstellerin behauptet - für die Sperr…
» Vollständiger ArtikelErschienen 19. November 2008 auf http://damm-legal.de.
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