OLG Bamberg: Kein Verwertungsverbot bei Blutentnahme ohne richterliche Anordnung

Die Entnahme einer Blutprobe wegen des Verdachts einer Trunkenheitsfahrt nach § 81a Abs. 2 StPO setzt grundsätzlich eine richterliche Anordung voraus. Nur in Ausnahmefällen kann ein solcher Eingriff durch die Staatsanwaltschaft oder deren Ermittlungspersonen (die Polizei) angeordnet werden. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn der Untersuchungserfolg durch Verzögerungen gefährdet wird. Die Frage, ob im konkreten Einzelfall eine Ausnahme vorliegt oder nicht und welche Folgen sich ergeben, wenn die richtlerliche Anordung hätte eingeholt werden müssen, weil kein Eilfall vorliegt, ist derzeit in der Rechtsprechung umstritten. Insbesondere wenn es um die Feststellung des Blutalkohols nach einer Trunkenheitsfahrt geht, ist stets gewisse Eile geboten, da Alkohol im Blut mit der Zeit abgebaut wird. Insbesondere zu Nachtzeiten ist jedoch oftmals gar kein Richter erreichbar, weil kein Notdienst eingerichtet ist.

Das OLG Bamberg hat in einem Beschluss vom März 2009 bekräftigt, dass

… die Annahme einer Gefährdung des Untersuchungserfolges im Sinne des § 81a Abs. 2 StPO (…), unter anderem eine auf den Einzelfall bezogene und in den Ermittlungsakten zu dokumentierte Prognoseentscheidung der mit der Sache befassten Ermittlungspersonen zur mutmaßlichen zeitlichen Verzögerung [erfordert].

Der Entscheidung lag die typische Konstellation zugrunde, dass bei einer Verkehrskontrolle ein Autofahrer mit dem Verdacht einer Trunkenheitsfahrt aufgefallen war. Nachdem der Atemalkoholtest eine Alkoholisierung von 0,6 o/oo ergab, ordnete die Polizeibeamtin die Blutprobe selbst an und sah von der Einholung einer richterlichen Anordnung ab, weil sie Gefahr im Verzug annahm. Es sei bekannt, dass sich Alkohol im Blut schnell abbaue und damit der Nachweis einer Straftat gefährdet, wenn erst eine richterliche Entscheidung eingeholt worden wäre.

Die Gefährdung des Untersuchungserfolges, so das OLG Bamberg, könne nicht einfach allein mit dem abstrakten Hinweis begründet werden, eine richterliche Entscheidung sei zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Zeitstpanne nicht zu erlangen. Auch die abstrakte Gefahr, dass durch den körpereigenen Abbau von Stoffen der Nachweis der Tatbegehung erschwert oder gar behindert werde, reiche für die Annahme einer Gefährdung des Untersuchungserfolges nicht aus.

Die Annahme einer Gefährdung des Untersuchungserfolges muss vielmehr auf Tatsachen gestützt werden, die auf den Einzelfall bezogen und in den Ermittlungsakten zu dokumentieren sind.

Im konkreten Fall verneinte das OLG Bamberg, dass die Voraussetzungen für eine Eilanordnung vorgelegen hatten. Allerdings führt der Verstoß gegen den Richtervorbehalt bei der Blutentnahme entgegen der Ansicht anderer Oberlandesgerichte nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Dem Strafverfahrensrecht, so führt das OLG…

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Themen: Rechtsprechung , Notdienst , Richtervorbehalt , Slider , Beweisverwertung , Blutentnahme
Rechtsgebiet: Verkehrsrecht

Erschienen 2. Januar 2010 auf http://www.rechtsanwaltskanzlei-wolf.de.

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