Keine Gerichtskostenhaftung des Erben der PKH-Partei
beck-blog | 7. Februar 2013 — Ein Erbe einer Partei, der ratenfreie PKH bewilligt worden war, hatte nach dem Erbfall lediglich noch nach § 278 ZPO einen Verg…
Nachdem heute “Tag der Grundsätzlichen Entscheidung” ist, noch eine aktuelle Entscheidung des OLG Bamberg in Sachen Prozesskostenhilfe, die in einem von uns geführten Verfahren ergangen ist.
* * *
Der Erbe eines PKH-Klägers haftet nicht für Gerichtskosten, wenn er den Prozess nicht fortführt. Es widerspräche dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge, der Erbe hafte für Nachlassverbindlichkeiten in einem weiteren Umfang, als dies für den Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes zutraf.
In der Erklärung einer Klagerücknahme durch den Erben des PKH-Klägers liegt keine Aufnahme und Fortführung des Prozesses.
(Leitsätze des Verf.)
BESCHLUSS
Die Beschwerde des Bezirksrevisors beim dem Landgericht S. gegen den Beschluss des Landgerichts S. vom 12.12.2012 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Der Kläger B. ist am 03.07.2012 verstorben. Er wurde von seinem Sohn R. allein beerbt. Dem Erlasser B. war für seine Klage auf Schadensersatz wegen behaupteter ärztlicher Behandlungsfehler und fehlender Aufklärung Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden.
Nach Annahme der Erbschaft hat der Erbe R. über den bisherigen Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 06.09.2012 die Klage zurückgenommen, Kostenerstattungsansprüche wurden nicht geltend gemacht.
Mit Kostenrechnung vom 31.10.2012/05.11.2012 wurde dem Kläger eine (ermäßigte) Verfahrensgebühr (Streitwert 16.000 ER) in Höhe von 242 EUR in Rechnung gestellt. Hiergegen hat er mit Schreiben vom 22.11.2012 Erinnerung eingelegt, Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Richter vorgelegt. Nach Übertragung der Sache auf die Kammer hat das Landgericht S. mit Beschluss vom 12.12.2012 die Schlussrechnung vom 31.10.2012 aufgehoben.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Erbe, der den Prozess nach dem Tod des PKH-Klägers nicht aufnimmt, für die Zahlung von Gerichtskosten nicht hafte. Denn seine Haftung werde durch Art und Umfang der vormaligen Haftung des Erblassers begrenzt. Der Erbe könne nicht in größerem Umfang haften als der Erblasser im Zeitpunkt des Todes. Andernfalls wäre dies ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge. Die PKH erlösche aber mit dem Tod des Klägers.
Gegen diesen Beschluss hat der Bezirksrevisor beim Landgericht S. als Vertreter der Staatskasse mit Schreiben vom 16.01.2013 Beschwerde eingelegt mit den Anträgen
a) den Beschluss des Landgerichts vom 12.12.2012 aufzuheben
b) festzustellen, dass der Erbe des verstorbenen Klägers B. für die in diesem Rechtstreit angefallene Verfahrensgebühr (KV-GKG 1211) in Höhe von 242,00 EUR als Kostenschuldner in Anspruch genommen werden kann.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Rechtsansicht des Landgerichts S. stehe im Widersp…
» Vollständiger ArtikelErschienen 8. März 2013 auf http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/.
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