BVerfG: Handyverbot auch für Fahrlehrer auf Beifahrersitz
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 17. Juli 2009 — Das BVerfG (2 BvR 901/09) hat heute die Annahme einer Verfassungsbeschwerde abgelehnt, in der sich ein Fahrlehrer dagegen geweh…
Wenn der Fahrlehrer auf dem Beifahrersitz mit dem Handy telefoniert ist dies eine OWi nach §§ 23 Ia, 49 StVO, 24 StVG, wie sich aus einer aktuellen Entscheidung des OLG Bamberg ergibt (Beschluss vom 24.03.2009 - 2 Ss OWi 127/2009). Er ist nämlich neben dem tatsächlich steuernden Fahrschüler der Fahrer! Aus der Entscheidung des OLG Bamberg:
"...Unabhängig vom Begriff des Fahrzeugführers im Sinne von § 2 Abs. 15 Satz 1 StVG treffen auch die von der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung bereits entwickelten Kriterien einer Fahrzeugführerschaft; eines nicht selbst hinter dem Steuer sitzenden Fahrtbeteiligten (vgl. BGH VRS 52, 408; OLG Hamm VRS 37, 281) auf einen eine Ausbildungsfahrt beaufsichtigenden Fahrlehrer zu. Ebenfalls obergerichtlich geklärt ist, dass der Fahrlehrer bei Fahrten zur Vorbereitung oder Ablegung der Prüfung verantwortlicher Führer gegenüber den Verkehrsteilnehmern ist, der für die Verkehrsbeobachtung und Führung verantwortlich ist den Fahrschüler ständig beobachten und notfalls sofort eingreifen können muss. Dabei hat er den S…
» Vollständiger ArtikelErschienen 17. Juni 2009 auf http://www.blog.beck.de/blog.
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