Täteridentifizierung mittels Gutachten (in Bayern) nicht mehr möglich?
beck-blog | 3. Juni 2010 — Die Anforderungen der Oberlandesgerichte an die Darstellung der Täteridentifizierung mittels eines sog. "anthropologischen" S…
Ordnungswidrigkeit / Geldbuße / Fahrverbot / Höchstgeschwindigkeit / Sachverständige / Gutachten OLG Bamberg, Beschluss vom 06.04.2010, Az.: 3 Ss OWi 378/10
Das Amtsgericht Amberg verurteilte den Betroffenen am 14.12.2009 wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von 100,00 € und verhängte ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats. Dabei soll er als Führer eines Pkw die zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 26 km/h überschritten haben. Der Betroffene behauptete, er sei zum Tatzeitpunkt nicht Führer des Kraftfahrzeuges gewesen. Diesbezüglich wurde ein Sachverständiger gehört. Dieser hatte zuvor ein anthropologisches Identitätsgutachten erstellt, wobei er das Tatphoto mit dem Mann verglich. Bei diesem Vorgehen wird das Gesicht in Zonen aufgeteilt und verglichen. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass es sich zu 99% um den Mann handle. Dass es sich um den von dem Betroffenen angegebenen Mann handle, sei nahezu ausgeschlossen. Dem folgte die Tatrichterin und sah daher die Aussage des Mannes als widerlegt an. Mit der gegen diese Entscheidung geführten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Dazu das OLG:
„Nach ständiger Rechtsprechung muss der Tatrichter, der ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und ihm – wie im vorliegenden Fall – Beweisbedeutung beimisst, auch dann, wenn er sich dem Gutachten des Sachverständigen, von dessen Sachkunde er überzeugt ist, anschließt, in der Regel die Ausführungen des Sachverständigen in einer (wenn auch nur gedrängten) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen im Urteil wiedergeben, um dem Rechtsbeschwerdegericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen. Der Umfang der Darlegungspflicht richtet sich danach, ob es sich um eine standardisierte Untersuchungsmethode handelt, sowie nach der jeweiligen Beweislage und der Bedeutung, die der Beweisfrage für die Entscheidung zukommt (BGH NStZ 2000, 106 f.).“
„Eine derartige, im Wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränkte Darstellung kann zwar ausreichen, wenn es sich um ein allgemein anerkanntes und weithin standardisiertes Verfahren wie das daktyloskopische Gutachten (BGHR StPO § 261 Sachverständiger 4), die Blutalkoholanalyse (BGHSt 28, 235/237 f.: Angabe des Mittelwertes genügt) oder die Bestimmung von Blutgruppen (BGHSt 12, 311/314) handelt (grundlegend: BGHSt 39, 291/297 ff.). Ein standardisiertes Verfahren ist aber ein anthropologisches Vergleichsgutachten, bei dem anhand von Tatbildern einer Dokumentationskamera im Straßenverkehr eine bestimmte Zahl deskriptiver morphologischer Merkmale (z.B. Nasenfurche, Nasenkrümmung etc.) oder von Körpermaßen des Täters herausgearbeitet und mit den entsprechenden Merkmalen des Tatverdächtigen verg…
» Vollständiger ArtikelErschienen 11. Januar 2012 auf http://www.strafrecht-bundesweit.de.
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