OLG: Angabe eines Postfachs auf Widerrufsbelehrung nicht ausreichend

Bei einer Widerrufsbelehrung für einen Verbraucher reicht die Nennung der Postfach- Anschrift eines Unternehmens nicht aus. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz, berichtet heute die Ärzte-Zeitung. Die Widerrufsbelehrung für einen Vertrag müsse die komplette Hausanschrift enthalten, an die der Verbraucher seinen Widerruf senden soll.

Das Gericht gab der Klage eines Autofahrers gegen ein Autoleasing-Unternehmen statt. Der Kläger hatte einen Leasingvertrag abgeschlossen und diesen später widerrufen. Dabei hielt er sich allerdings nicht an die gesetzlich vorgesehene Zwei-Wochen-Frist, sondern meldete sich erst vier Monate später. Das Unternehmen stufte den Widerruf daher als unwirksam ein.

Da…

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Erschienen 31. März 2006 auf http://www.elbelaw.de/blawg.

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