Ohrfeige des Bundesverfassungsgerichts: LG Köln versagt Gefangenem zu Unrecht Rechtsschutz für Entschädigung nach Menschenwürdeverletzung

Die in einer Pressemitteilung gestern publik gewordene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2011 (1 BvR 409/09) wirft sowohl ein Licht auf traurige Zustände im Strafvollzug in NRW als auch auf den Zustand des gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Exekutive.

Worum geht es? Ein (zunächst U-Haft-, später Strafhaft-)Gefangener war über 5 Monate im Jahr 2007 in einer 8 qm großen Zelle mit zwei Mitgefangenen untergebracht worden. In dieser Zelle war die Toilette nur durch einen beweglichen hölzernen Sichtschutz vom Rest der Zelle abtrennbar. Der Tisch, an dem das Essen eingenommen werden musste, war nur einen Meter von der Toilette entfernt. Wegen des Rauchens der Mitgefangenen und wegen der Körper- (Duschen nur 2x wöchentlich) und Fäkalienausdünstungen herrschte ein entsprechendes "Raumklima". Während eines Monats war dem Gefangenen eine Arbeit zugewiesen, die anderen vier Monate musste er sich 23 Stunden täglich in dieser Zelle aufhalten.

Eine solche Unterbringung ist gesetzeswidrig und menschenunwürdig, was seit Jahrzehnten höchstgerichtlich festgestellt ist. Das Land NRW hat diese menschenunwürdigen Zustände herbeigeführt und zugelassen, die Verantwortlichen - in diesem Fall ist die ehemalige Justizministerin Roswitha Müller-Piepenkötter (im Amt von 2005 bis 2010) namentlich zu nennen - verstoßen gegen das Menschenwürdegebot des Grundgesetzes, wenn sie solche Zustände zulassen bzw. nicht umgehend beseitigen.

LG und OLG Köln, die hier eigentlich zur Kontrolle der Exekutive berufen sind - sahen es offenbar als ihre Aufgabe an, Rechtsschutz gegen die Strafvollzugsbehörden und das zuständige Bundesland zu be- und verhindern.

Schon auf der Ebene des Gesuchs um Prozesskostenhilfe wurde dem Gefangenen in der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten bedeutet, es habe keinen Zweck, auf Entschädigung zu klagen. Die Argumente, die das LG Köln (bestätigt vom OLG Köln) hierzu vorbrachte, sind kaum haltbar:

Der Gefangene habe gegen die Ablehnung einer Zellenverlegung (wegen Überbelegung der Anstalt) keinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und habe deshalb seine menschenunwürdige Unterbringung selbst (mit) zu verantworten. Das LG Köln weiß aber (bzw. muss wissen), dass solche Anträge selbst bei gerichtlichem Erfolg, von den zuständigen Behörden in der Verangenheit schlicht missachtet wurden, was der Antragsteller auch vortrug. Die Gerichte lassen sich hier entweder von den Behörden an der Nase herum führen, oder aber sie befinden sich im Schulterschluss mit den Behörden, die sie eigentlich kontrollieren sollen: Der Gefangene bekommt Recht, aber an den tatsächlichen Zuständen ändert sich nichts. Die Renitenz der Strafvollzugsbehörden ist ein bekanntes - gleichwohl eines Rechtsstaates unwürdiges - Faktum, das daraus resultiert, dass in den Rechtsschutzvorschriften keine Vollstreckungsnormen vorgeshen sind und die §§ 170, 172 …

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Themen: Haft , Öffentliches Recht , Unterbringung , Untersuchungshaft , Bverfg , Prozesskostenhilfe , Materielles Strafrecht , Menschenwürde , Entschädigung , Toilette , Zelle , Land Nrw , Haftraum , Kriminologie , Justizvollzugsanstalt , Nrw , Strafhaft , Müller-piepenkötter , Strafgefangene , Überbelegung , Vollzugsanstalt , § 839 Bgb
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 10. März 2011 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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