Ohne Kontoauszug kein Hartz IV

Arbeitsagenturen dürfen von Arbeitslosengeld-II-Beziehern die Offenlegung ihres Kontos verlangen. Das Bundessozialgericht bestätigte am Freitag die bereits bestehende Praxis der meisten Jobcenter. Es nahm aber eine datenschutzrechtliche Einschränkung vor: Die Hartz-IV-Bezieher dürfen den Empfänger einer Überweisung unter bestimmten Umständen auf den Auszügen schwärzen.

Laut der Entscheidung des Bundessozialgerichts sei es grundsätzlich angemessen, wenn vor der Bewilligung eines Hartz-IV-Antrags oder bei Verdacht auf Missbrauch die Kontoauszüge der letzten drei Monate verlangt würden. (…)

Quelle: taz vom 19.09.2008

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Themen: Rechtsprechung , Hartz IV , Taz , Arbeitslosengeld II

Erschienen 19. September 2008 auf http://log.handakte.de/.

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